20.11.2014 der Tag der Kinderrechte; 25 Jahre UN-Kinderrechtskonvention (UNKRK) eine Errungenschaft, die das Kindeswohl in den Mittelpunkt stellt.
http://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/J/J_03154/index.shtml
Die Grundsätze der UN-KRK beschreiben den Vorrang des Kindeswohls, das Recht auf Beteiligung, das Verbot der Diskriminierung, sowie Lebens- und Existenzsicherung. Der österreichische Nationalrat hat 2011 6 von 54 Kinderrechte
als Bundesverfassungsgesetz erlassen. Zwei davon sind das Kindeswohl und das Recht auf beide Eltern.
Im Zusammenhang mit der UN-KRK ist auch das Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) vom 25. Oktober 1980, welches das Ziel hat, Kinder von schädlichen Folgen einer Entziehung oder
des Zurückhaltens über internationale Grenzen hinweg zu beschützen, zu sehen.
In beiden Übereinkommen, bei denen Österreich, Griechenland und Zypern Vertragsstaaten sind, ist der Kern das Wohl des Kindes und das Recht auf beide Elternteile. Dieses Recht des Kindes ist auch in der Charta der Grundrechte der
Europäischen Union, die durch den Vertrag von Lissabon rechtsverbindlich wurde, im Artikel 24, insbesondere im Abs. 3 „Jedes Kind hat Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkte Kontakte zu beiden Elternteilen, es sei denn,
dies steht seinem Wohl entgegen.“, verankert.
Um diese Rechte des Kindes durchsetzen zu können, bedarf es die Unterstützung der zuständigen Behörden der Staaten, insbesondere dann, wenn diese Vertragspartner der oben genannten Übereinkommen und Mitglieder der EU sind.
Im Fall des minderjährigen Sohnes von Herrn Eipeldauer, der medial schon für Aufsehen gesorgt hat, sind die zuständigen Behörden, insbesondere die griechischen und zypriotischen, dem Anschein nach der Verpflichtung im Sinne des
Kindeswohl, so wie es die vertraglichen Verpflichtungen vorsehen, nicht entsprechend nachgekommen.
Die Eltern des Minderjährigen leben in Scheidung. Der rechtmäßige Aufenthalt des minderjährigen Sohnes war in Österreich.
Der Minderjährige und sein Vater, die auf den Philippinen auf Urlaub waren, wurden am Flughafen von philippinischen Beamten angehalten. Das Kind wurde dem Vater entzogen und an die griechischen Behörden ausgeliefert. Aus dem Mailverkehr mit der Vizekonsulin Zobel wurde ersichtlich, dass diese Order - durch Intervention aus Griechenland und Zypern – vom BMeiA kam, ohne dass es einen internationalen Haftbefehl gegeben hatte. Selbst der griechische Geheimdienst war zum Nachteil des österreichischen Vaters involviert.
Die Mutter des Minderjährigen ist griechische Staatsbürgerin und die Nichte der zypriotischen Außenministerin, welche schwer gegen den österreichischen Staatsbürger interveniert hatte (siehe parlamentarische Anfragen 15537/J, 15519/J,
15515/J, XXIV. GP) Das Strafverfahren wegen „Kindesentführung“ wurde von einem österreichischen Gericht eingestellt, jedoch nach dieser Einstellung wurde der Vater von einem unzuständigen griechischen Gericht, unter Missachtung aller Rechte eines Beschuldigten, zu 18 Monaten Freiheitsentzug verurteilt. Ihm wurde während des Verfahrens kein Dolmetscher gestellt und gleichzeitig wurde ihm ein Redeverbot auferlegt. Gesetze, internationales Recht sowie auch internationale Verträge wurden bei diesem Verfahren, bewusst wegen politischer Einflussnahme, nicht eingehalten.
Vor diesem unrühmlichen Verfahren in Griechenland gab es schon eine Sorgerechtsvereinbarung am BG Mödling, welche den regelmäßigen Kontakt beider Elternteile im Sinne des Kindeswohles und dem Recht des Kindes auf beide
Elternteile gewährleisten sollte. Um all diese Internationalen Übereinkommen, Konventionen und Verträge im
Verfahren in Griechenland unter den Tisch zu kehren, gab es Interventionen der zypriotischen Außenministerin beim ehemaligen Bundesminister Spindelegger.
Weiters wurde der Vater, ein österreichischer Staatsbürger, vom griechischen Geheimdienst in und außerhalb Österreichs überwacht. Herr Eipeldauer stellte aufgrund der Sorgerechtsvereinbarung am 27.10.2014 einen Antrag an das BMEIA auf Durchführung des Rechts zum persönlichen Umgang nach Artikel 21 Haager Übereinkommen über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung (HKÜ) iVm Verordnung EG Nr. 2201/2003 (Brüssel IIa).
Auch eine internationale Mediation über das BMEIA mit der Kindesmutter wurde vom Vater erbeten.
Das Antwortschreiben stellte im Grunde klar, dass das BMEIA nichts auf politischer oder sonstiger Ebene tun, um das Recht des Minderjährigen auf den Vater zu gewährleisten und teilte weiters mit, dass das BMJ zuständig sein.
Vor dem Hintergrund, dass jedes Kind ein Recht auf beide Elternteile hat, stellen die unterfertigten Abgeordneten an den Bundesminister für Justiz folgende Anfrage:
1. Haben Sie mit ihrem griechischen Amtskollegen betreffend den tragischen Fall „Eipeldauer“, schon Kontakt aufgenommen?
2. Wenn nein, warum nicht?
3. Wenn ja, wie war das Ergebnis?
4. Haben Sie Ihren griechischen Amtskollegen von der Einstellung des Verfahrens wegen „Kindesentführung“ unterrichtet?
5. Wenn nein, warum nicht?
6. Wenn ja, gab es zwischenzeitig bereits eine Stellungnahme von griechischer Seite?
7. Was werden Sie unternehmen, dass die Sorgerechtsvereinbarung gemeinsam mit den griechischen Behörden umgesetzt wird?
8. Wie beurteilen Sie - vor dem Hintergrund der internationalen und insbesondere der europäischen Vereinbarungen und Verträge (UN-KRK, HKÜ, ect. ) sowie der Verordnung EG Nr2201/2003 als auch der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - das Verfahren und das Urteil in Griechenland gegen den Vater des Minderjährigen?
9. Was werden sie unternehmen, um die dem Vater des Minderjährigen zustehenden Rechte nach der Verordnung EG Nr2201/2003 (Brüssel IIa) und dem HKÜ in Griechenland durchzusetzen?
10. Was werden Sie tun, dass es eine Mediation, welche nur dem Kindeswohl dienen kann, gibt?
11. Was gedenken Sie auf europäischer Ebene zu unternehmen, damit solche Fälle nicht jedes Mal zum Nachteil des Kindes ausgehen?