Das Geschäft mit dem Verdacht des sexuellen Missbrauchs
Vater klagt Kinderschutzorganisation „die möwe“ auf Euro 50.000,--
Kinderschutzorganisationen und Kinderschutzzentren wie z.B. "die möwe" leisten vielfach einen wichtigen Dienst an der Gesellschaft besonders in der Betreuung von minderjährigen Kindern die Opfer psychischer, physischer oder sexueller Gewalt geworden sind. Das Angebot reicht von Onlineberatung über Einzeltherapiesettings bis zur psychosozialen Prozessbegleitung uvm.
"die möwe" wurde 1989 als gemeinnütziger Verein gegründet und ist seit 1996 „Anerkannter Freier Träger der Jugendwohlfahrt“ Jedes Jahr erwirtschaftet "die möwe" aus öffentlichen Mitteln, Spenden und Abrechnungen aus Erlösen des Bundesministeriums für Justiz, den diversen Gebietskrankenkassen und der MA 11 über Euro 2.000.000,--
Immer wieder werden Fälle an Väter ohne Rechte (VoR) herangetragen, bei denen sich Ungereimtheiten bezüglich Falschbeschuldigungen aufdrängen. Nicht nur VoR ist bekannt, dass der Vorwurf einer Mutter z.B. von Gewaltvorwürfen an den Müttern und/oder den Kindern bis hin zu dem Vorwurf des sexuellen Missbrauchs des Kindes durch den Vater entscheidende Vorteile bei den Scheidungs- Obsorge- und Kontaktrechtsverfahren mit sich bringen.
Es kommt zu Falschanschuldigungen, so sind uns auch Fälle von anderen Organisationen bekannt. Immer wird von diesen Organisationen auch ausdrücklich betont, dass „Gespräche durch Beratungen mit ALLEN Betroffenen und Beteiligten“ geführt werden. Dies ist leider sehr häufig nicht der Fall, wie auch treffend Martin Stiglmayr in nachfolgendem Video (in der ORF-Sendung im Zentrum öffentlich aufdeckte).
ORF im Zentrum Martin Stiglmayr ab Minute 34:00 bis Minute 39:00
https://www.youtube.com/watch?v=71hAwzd2HiI
aber auch andere Fälle sind uns bekannt, selten schaffen es diese an die Öffentlichkeit, so wie zum Glück bei diesem betroffenen Vater und VoR-Mitglied:
Video betroffener Vater Puls 4
Man kann also durchaus von einem Systemfehler sprechen, bei dem ein Missbrauch mit dem Missbrauch seitens Kindesmüttern, aber auch aufgrund mangelnder kritischer Hinterfragung von Opferschutzeinrichtungen allen Anschuldigungen Glauben geschenkt wird.
Kinderschutzorganisationen betonen immer wieder ihre Parteilichkeit gegenüber den Kindern - das ist auch nachvollziehbar., Bei so manchen Spendenaufrufen lässt sich aber überdeutlich ein Meinungsgrundbild "Vater Täter - Kind Opfer" feststellen. Besonders perfide liest sich der Spendenaufruf der "möwe" aus 2013 kurz vor der dem Advent, zur lukrativsten Spendenzeit. Man musste schon zweimal und ganz genau hinsehen. Das war das Sujet, das den Eindruck erweckte, dass es sich um einen Ausschnitt eines Zeitungsartikels und damit um ein reales Verbrechen gehandelt hat.
Tatsächlich fand man im kaum lesbaren Kleingedruckten, dass es sich um ein fiktives, also erfundenes Verbrechen handelt und wurde gar als beispielhaft dargestellt! Die rote Umrandung hat VoR hinzugefügt.
Ein besonders dramatischer Fall ist uns seit langem bekannt, der eine Fülle an Wunderlichkeiten bereits mit sich gebracht hat. Der Vater verklagt jetzt "die möwe“ auf rund Euro 50.000,--, der Name des Vaters ist der Redaktion bekannt, er ist mit einer Veröffentlichung der Klage einverstanden. Die komplette Klagschrift steht zur Einsicht und zum Download am Ende des Artikels zur Verfügung.
Hintergründe und Auszüge der Klage:
Die Ehe der beiden leiblichen Eltern wurde 2008 einvernehmlich geschieden. Das alleinige Sorgerecht für das gemeinsame Kind wurde der Mutter zugesprochen. Seit 2014 wird das mj. Kind von der "möwe" psychotherapeutisch behandelt. Viele Jahre gab es ein Kontaktrecht des Vaters, der bei diesen Unternehmungen auch Wert auf eine sportliche und kulturelle Förderung des gemeinsamen Kindes Rücksicht legte.
Mehrmals wurde der Mutter im Zuge eines Kontaktrechtsaussetzungsantrages über das Bezirksgericht (BG) Mödling aufgefordert den Nachweis über den Träger, Art der Behandlung, Intervalle, etc. bekanntzugeben.
Die Mutter informierte ausschließlich über den Träger und über ein 2-Wochen Intervall, allerdings nicht über Art der Therapie etc. Selbst als das BG Mödling selbst beim Träger nachfragte, berief sich dieser auf seine Verschwiegenheitspflicht nach dem Psychotherapeutengesetz und erteilte damit dem Gericht eine (von diesem u.U gewünschte) Absage.
Im Jänner 2014 wurde von der Kinderbeiständin der Jugendwohlfahrt für das Kind eine Anzeige wegen behaupteten sexuellen Missbrauchs erstattet. Bereits am 05.02.2014 wurde das Strafverfahren seitens der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt eingestellt!
Obwohl bereits "die möwe" im Februar 2014 von der Einstellung des Strafverfahrens, dem Gutachten der Sachverständigen als auch die Stellungnahme der Familiengerichtshilfe nachweislich Kenntnis hatte, wurde die psychosoziale Prozessbegleitung weitergeführt.
Spätestens ab diesem Zeitpunkt hat "die möwe" laut klagendem Anwalt den Boden der Rechtsstaatlichkeit verlassen.
"die Möwe" hat das Kind weiterhin als sexuell misshandeltes Kind behandelt und den Vater als Täter gesehen, damit wurden die Verhaltenspflichten (Sorgfaltspflichten) gegenüber des Vaters grob fahrlässig, wenn nicht vorsätzlich verletzt. Obwohl der "möwe" bereits bekannt war, dass kein sexueller Missbrauch stattfand, sondern die psychische Erkrankung des Kindes andere Ursachen hatte, wie z.B.: PAS, Loyalitätskonflikte, nicht verarbeitete Trennung der Eltern, schizophrene Haltung und "hochgradige Bindungsintoleranz der Kindesmutter gegenüber dem Vater", laut SV-Gutachten, hat "die möwe" das Kind weiterhin als sexuell missbrauchtes Kind behandelt und damit nicht nur die psychische Erkrankung der Jugendlichen noch verstärkt, sondern auch das Familiengefüge zerstört.
Die psychotherapeutische Begleitung des Kindes war also nicht im Sinne des Gerichtsbeschlusses, ebenso nicht des SV-Gutachtens, dass bereits spätestens ab Oktober 2014 begleitete Besuchskontakte mit dem Kindesvater empfahl.
In der nunmehr zwei Jahre andauernden Behandlung des Kindes als Missbrauchsopfer, hat "die möwe" eine totale Entfremdung des Vaters, der nur noch als "Monster" gesehen wird erreicht. In die Therapie wurde nur die Kindesmutter und nicht der Vater miteinbezogen, wie es eben bei psychischen Erkrankungen wie PAS und w.o. angeführt state of the art und notwendig ist.
Mit einem Schreiben vom 26.11.2015 an das BG Mödling sah sich "die möwe" veranlasst ihre Verschwiegenheitspflicht aufzuheben, um eine weitere Gefährdung des Kindeswohls zu verhindern. Dieser Gefährdungsmeldung ging ein zufälliges Treffen des Vaters mit dem Kind und mehreren Dritten voraus – der Klagschrift sind die einzelnen Vorhalte und Zitate der "möwe" zu entnehmen.
Folge der Gefährdungsmeldung war ein Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung – Wegweisung.
Es wird also von einer Sittenwidrigkeit seitens der "möwe" in der Klagschrift gesprochen. Für die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung ist das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit nicht erforderlich.
In mehreren Schreiben der "möwe" an das BG Mödling finden sich zahlreiche eindeutige Passagen, die den Vater herabwürdigen, wie z.B.: Er gibt leider weiterhin keine Ruhe oder Dem Kind tut es gut, dass es Ruhe vom Vater hat.
Obwohl "die Möwe" „in bestem Einvernehmen“ mit dem Bezirksgericht Mödling „zusammenarbeitet“, hat sie es in mehr als 2 -jähriger „Tätigkeit“ (manche nennen diese Kindesmissbrauch) offensichtlich nicht der Mühe wert gefunden, sich im Sinne des von der Kindesmutter überbrachten Gerichtsauftrag (Wiederherstellung der Kontakte zum Vater) zu verhalten – und die Therapie darauf auszurichten oder die Übernahme einer solchen abzulehnen.
"die Möwe" hat einen wesentlichen Beitrag dazu geleistet, indem der Vater von seiner Tochter nun als "Monster" gesehen wird und durch die Vorgangsweise im Rahmen des Entfremdungsnetzwerkes der Vater gehindert werden soll, seine Persönlichkeitsrechte, speziell seine Rechte als Vater gem. Art. 8 EMRK, wahrzunehmen.
Der Vater begehrt daher einen Vermögensschaden von Euro 19.364,88 , weiters ein Schmerzengeld in Höhe von vorerst Euro 30.500,-- für den immateriellen Schaden.
Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat bereits in Anlehnung an den Bundesgerichtshof (BGH) Trauerschmerzengeld für nahe Angehörige bei Vorliegen groben Verschuldens zugesprochen.
Der Vater leidet an Schlafstörungen, Unkonzentriertheit und anderen psychischen Symptomen, er muss Medikamente nehmen, seine Lebenserwartung ist verkürzt.
Das Fehlverhalten der "möwe" begründet auch zivilrechtliche Wirkungen gegenüber der Kindesmutter, da diese den Auftrag erteilt hat, somit wurde diese Klage auch der Kindesmutter zugestellt - juristisch korrekt "der Streit verkündet".
LINK ZUR KOMPLETTEN KLAGSCHRIFT und zum Download
Väter ohne Rechte wird nicht aufhören, sich dieser Fälle anzunehmen und weiterhin eine kritische Stimme zu den massiven Missständen im Familienrecht und dessen Helferindustrie zu sein. Deswegen ist in Bälde eine öffentliche Aktion des Vereins in Mödling geplant, zu der wir extra informieren werden. Auch sonst kann sich auch dieser Vater gewiss sein, die volle Unterstützung von Väter ohne Rechte zu haben.
"die möwe" bestreitet das gesamte Klagsvorbringen !
Die erste öffentliche Verhandlung findet am 14.11.2016 am Landesgericht für Zivilrechtssachen in 1011 Wien, Schmerlingplatz 11 in Saal 8 statt. Zeit von 09:00 - 10:00 Uhr. Interessierte Beobachter und Journalisten sind herzlich eingeladen.
Die zweite öffentliche Verhandlung findet am 23.1.2017 wieder im selben Saal statt und wird mit dem Vater als Kläger beginnen. Zeit: 09:00 - 13:30 Uhr.