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Nationalratswahl Österreich – VoR Fragenkatalog an die Parteien
Als größte NGO, die sich in Österreich für das Recht von Kindern auf beide Eltern nach Trennung einsetzt vertreten wir die Interessen von mehreren hunderttausenden Trennungskindern und deren Eltern. Um diesen einen besseren Überblick der jeweiligen Standpunkte aller wahlwerbenden Gruppierungen bei der Nationalratswahl am 15. Oktober 2017 rund um den Themenkomplex Kinderbetreuung nach Trennung und Familienrecht zu verschaffen, baten wir die Parteien, uns einige wichtige Fragen zum Thema zu beantworten.
Die Antworten der Parteien werden jedenfalls veröffentlicht.
Mails gingen an:
christian.kern@bka.gv.at Bundeskanzler der Republik Österreich SPÖ
sebastian.kurz@bmeia.gv.at Bundesparteiobmann ÖVP
hc.strache@fpoe.at Bundesparteiobmann FPÖ
matthias.strolz@parlament.gv.at Bundesparteiobmann NEOS
ulrike.lunacek@gruene.at Spitzenkandidat Die Grünen
ingrid.felipe@gruene.at Bundessprecher Die Grünen
liste@peterpilz.at Parteivorsitzender Liste Peter Pilz
kommunikation@gilt.at Liste G!lt
fps-klub@salzburg.gv.at Liste Karl Schnell
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Im Auftrag unserer Kinder!
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Betroffener Vater mit besonderen Bedürfnissen unterstützt VoR bei Stadtlauf mit beachtlichem Ergebnis
Hoffnung ist nicht die Überzeugung, dass etwas gut ausgeht, sondern die Gewissheit, dass etwas Sinn hat, egal wie es ausgeht. (wer es nicht versucht schafft es auf gar keinen Fall…)
Dieser Aphorismus von Vaclav Havel ist zum Leitmotiv des betroffenen Vaters Michael Hoffman - Bringts ( *Name wegen laufendem Pflegschaftsverfahren geändert.) geworden.
Er hat am 22.06.2017 den 4,8 km und 8 Runden langen Neulengbacher Stadtlauf in einer Zeit von 36:59,1 Minuten bei brütender Hitze - 32 Grad Celsius im Schatten - absolviert.
Dies trotz gesundheitlicher “Beschwerden“ wie chronischen Kniegelenksproblemen . Als hochgradig Gehör- und vor allem auch hochgradig Sehbehinderter startete er offiziell für die Hilfsgemeinschaft der Blinden- und Sehschwachen .
Aus seiner persönlicher Historie heraus wollte er aber nicht nur auf die spezifischen Bedürfnisse der Gruppe „Menschen mit Behinderung“ aufmerksam machen .Sondern eben auch auf die schwierige Situation von Trennungskindern
Er hielt im Gegensatz zu manch anderen Teilnehmern, die erschöpfungsbedingt aufgeben mussten bis zum Finish durch und lief mit einem "Kinder brauchen beide Elternteile" T-Shirt (bestellbar in unserem Shop) über die Ziellinie. Auch bei der Medaillienübergabe fand das Shirt Aufmerksamkeit.
Der mehrfache Vater hat auch im Alltag immer wieder viel Durchhaltevermögen und Standfestigkeit zu beweisen. In seinen Bemühungen Kontakt zu seinem 11 jährigem Sohn aufrecht zu erhalten wird es ihm nicht leicht gemacht und er wird seit Monaten enttäuscht indem die Mutter des gemeinsamen Sohnes – die nun in einem anderen Bundesland wohnt - meint, der Sohn habe mit Neulengbach abgeschlossen und wolle nicht auf Besuch kommen. Dies obwohl der gemeinsame Sohn in Neulengbach von klein auf aufgewachsen ist, den Kindergarten besucht hat und zur Volksschule gegangen ist.
„Nie hätte ich gedacht das ich hier einmal mitlaufen werde“ erzählt der 52 jährige „Väter ohne Rechte“. „Doch mein Bub ist hier selbst einmal als Volksschüler 2 Runden mitgelaufen – mit meiner Teilnahme möchte ich gegen dieses Vergessen ankämpfen. Es glaubt einem kaum ein Mensch wie schwer es oft Vätern – und im Besonderen einem behinderten Vater – gemacht wird Kontakt zu ihren Kindern zu bewahren."
Langfristig sind doch die Kinder die Leidtragenden die durch einen Kontaktverlust und die einseitige Sichtweise ihrer eigenen Geschichte ihre Wurzeln verlieren. Dies führt oft später im Leben zu schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen. (siehe u.a. PAS-Studie von Annie Lemberger)
Er befindet sich noch in einem laufenden Verfahren, Ende August findet der nächste Gerichtstermin am in einem Bezirksgericht in Oberösterreich statt.
Das beeindruckende Ergebnis des Vaters im Detail:
1. Platz in der Gruppe der Menschen mit besonderen Bedürfnissen
5. Platz in der Gruppe 50+
25. Platz gesamt
Das Thema "Menschen mit Behinderung " und "Kinder brauchen beide Elternteile" hat über die "Siegerehrung" hinaus jedenfalls ganz sicher in Neulengbach seine Kreise gezogen und somit hat sich die Mühe gelohnt und das Eintreten für die scheinbar verlorengegangenen Wurzeln unseres Sohnes – und somit sein Recht auf beide Elternteile wird weiter gehen - mit dem selben Durchhaltevermögen wie beim Stadtlauf werde ich nicht aufhören auf ein Wunder für meinen Sohn zu hoffen, den ich aus ganzem Herzen liebe.
schreibt der Vater
Väter ohne Rechte (VoR) gratuliert aus ganzem Herzen zu diesem Sieg - vor allem dem über sich selbst!
Viel Erfolg für ihn und den gemeinsamen Sohn bei der nächsten Verhandlung und DANKE für die Courage des mehrfach behinderten Vaters das Thema Trennungskinder noch mehr in die Öffentlichkeit und damit noch weiter in die Mitte der Gesellschaft zu tragen mit diesem Zeichen - Im Auftrag unserer Kinder – auch wenn sie es heute vielleicht noch nicht verstehen (dürfen…)!
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Artikel – Die Furche – „Der Kampf um den Kontakt zum Kind“ mit VoR
Die Wochenzeitung "Die Furche" veröffentlichte in ihrer letzten Printausgabe einen Artikel mit dem Titel: "Der Kampf um den Kontakt zum Kind". Anlass war das OGH-Urteil 3Ob66/17b vom 10.05.2017 indem unter anderem klar festgehalten wurde, dass gegen Elternteile die ein Kontaktrecht vereiteln, auch mit Beugestrafen (oder anderen Zwangsmitteln) vorgegangen werden kann. Zu dem Interview wurde der Obmann des Vereins "Väter ohne Rechte" (VoR) Martin Morauf und die Vorsitzende der Familienrichter Österreichs Frau Doris Täubel-Weinreich eingeladen und um Stellungnahmen gebeten. In einem weiteren Interview kam die Scheidungsanwältin Frau Helene Klaar zu Wort und lies in gewohnter Manier wieder Außerordentliches von sich - auch darauf wird VoR im Anschluss replizieren.
Manch andere Medien und Stellungnahmen diverser Institutionen vermuteten glatt, dass dies neu sei, dass nun auch ein Vater eine Beugestrafe beantragen kann. Mitnichten. VoR veröffentlicht zuerst den Artikel, im Anschluss wird es noch ergänzende Informationen, weitere Presseartikel zum Thema und eine Kritik und Forderungen von VoR geben.
Die Vorsitzende der österreichischen Familienrichter Frau Doris Täubel-Weinreich wird in dem Artikel so zitiert:
Es ist ja nicht so, dass sich eine Mutter hinstellt und sagt: Ich will nicht, dass der Vater das Kind sieht.
Väter ohne Rechte liegen unzählige genau solche Aussagen von Müttern, unverhohlen im Gerichtssaal geäußert und protokolliert vor. Es ist längst bekannt, dass manche Mütter nach Trennungen die Väter der gemeinsamen Kinder mit einer Kontaktvereitelung bestrafen wollen - denn hier trifft es die Väter mitten ins Herz. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre lässt sich klar der Trend erkennen, dass die finanziell betreffenden Aufteilungsverfahren verhältnismäßig schnell geklärt werden, der Kampf um geregelte Kontaktzeiten zum Kind dafür in der Verfahrensdauer exorbitant gestiegen sind.
Als eines von vielen Beispielen darf dieser Auszug eines Beschlusses veröffentlicht werden:
Für einen Richter ist es natürlich unangenehm, wenn ein Beschluss nicht eingehalten wird. Es ist aber die Frage ob es durch eine Beugestrafe tatsächlich zu einem Kontakt kommt.
Wenn die Rechte der Kinder auf regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen nicht einmal von Gerichten durchgesetzt werden, wird der Rechtsstaat ad absurdum geführt. Wenn richterliche Beschlüsse nicht eingehalten werden, die Autorität des Gerichts damit einseitig diskreditiert wird, dann hat das Gericht dafür zu sorgen, dass diese Beschlüsse umgesetzt werden. Dem anderen Elternteil und dem Gericht selbst stehen dazu eine ganze Reihe an Mitteln zur Verfügung. Ein vollkommenes Ignorieren solcher Beschlüsse seitens eines Elternteils und das Nichteingreifen des Gerichts bestärkt ja geradezu entfremdende Elternteile in ihrem aktuellen Verhalten und kommt einem stillen Einverständnis seitens der Gerichte diesem Verhalten gegenüber gleich. Beugestrafen sind ja nur ein Mittel, es liegt in der Natur der Sache, dass sich Beugestrafen von mal zu mal verdoppeln. Irgendwann ist die finanzielle Belastung so spürbar, dass es sich die Kindesmütter wohl überlegen werden, weiterhin die Kontakte zum Vater zu unterbinden.
§ 79 AußStrG beschreibt solche Zwangsmittel "von Amts wegen" - für diese Mittel braucht es nicht einmal den Antrag eines Vaters, sondern diese können von jedem Richter selbständig angeordnet werden können.
§ 110 AußStrG beschreibt Möglichkeiten zur Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte, auch gegen den Willen eines Elternteils
Es gibt aber auch noch weitere Möglichkeiten wie zB. wie in § 107 AußStrG aufgelistet
Es gibt aber noch mehr Möglichkeiten, in Summe also eine ganze Fülle, die viel zu selten Anwendung finden.
Selbstverständlich kann schon seit Jahren ein Antrag auf Beugestrafe eingebracht werden - dies ist keineswegs neu in der Rechtssprechung, sorgt aber gerade jetzt aufgrund des OGH-Urteils für mediale Aufmerksamkeit. Der eigentliche Skandal ist, dass diese Tatsache anscheinend einige Richter entweder nicht wahrhaben wollen, es schlicht nicht wissen oder die Antragsteller schlicht falsch informieren.
Erst im vergangenen Monat war ein betroffener Vater mit einer Vertrauensperson von Väter ohne Rechte am Bezirksgericht Schwechat bei der Richterin Frau Christine Toth und erhielt dort ebenso die falsche Aussage, dass ein Antrag auf Beugestrafe nicht eingebracht werden könne, sondern nur "von Amts wegen" ausgesprochen werden könne.
Laut einem aktuellen Bericht des Rechnungshofes werden in nur 0,7% der Fälle Beugestrafen verhängt.
VoR hat sich diesem Bericht ausführlich gewidmet.
Weiters sollte darauf hingewiesen werden, dass u.U. auch Schmerzengeld- und Schadenersatzansprüche gegen die entfremdende Mutter eingebracht werden können. Väter ohne Rechte liegt auch dazu ein Urteil vor, bei dem die Mutter zu € 10.983,75 verurteilt wurde.
Stellungnahme zu dem Interview in der Wochenzeitung "Die Furche" mit Scheidungsanwältin Helene Klaar:
Ob das Kind den Vater wahnsinnig liebgewinnt, wenn die Mutter seinetwegen eingesperrt wird ist eine andere Frage.
Aktuell werden nur in 0,7% der Fälle überhaupt Beugestrafen verhängt. Eine Beugestrafe ist auf Antrag eines Elternteils möglich, dieses Geld bekommt nicht der Kindesvater, wie fälschlicherweise oft angenommen, sondern der österreichische Staat. Erst wenn die Sanktion von mehrere Beugestrafen keine Früchte trägt, wird erst einmal über eine Beugehaft nachgedacht. Väter ohne Rechte ist in 10 Jahren Vereinsarbeit nur ein einziger Fall bekannt geworden bei dem eine Beugehaft veranlasst wurde. Dabei handelte es sich um eine Pornodarstellerin die den Säugling zu den Filmaufnahmen mitbrachte und konsequent den Kontakt zum Vater vorsätzlich unterband. Es ist also absurd hier den Teufel an die Wand zu malen.
Es gilt zu beachten, dass es nicht dem Vater, sondern dem durchgängigen Fehlverhalten der Mutter und einer Entscheidung des Gerichts geschuldet ist, wenn eine Mutter in Beugehaft muss. Dass es zu einer mütterlichen Manipulation des Kindes kommt ist in solchen Fällen wahrscheinlich und verstößt auch gegen das in § 159 ABGB angeführte Wohlverhaltensgebot
aber auch gegen das in § 138 ABGB definierte Kindeswohl, besonders in den Ziffern 9, 10 und 11
Es ist Aufgabe des Gerichtes auch bereits bei den o.a. Missständen vorbeugend einzugreifen. In Summe muss auch überlegt werden ob die mangelnde Erziehungsfähigkeit einer solchen Mutter nicht auch eine Obsorgeübertragung nach sich ziehen müsste.
Hinzu kommt, dass wie in dem Anlassfall, aber auch bei einvernehmlichen Scheidungen, es sehr häufig zu einer Verletzung der Informationspflicht wie in § 189 ABGB kommt. Diese Informationspflicht haben auch allein obsorgeberechtigte Elternteile gegenüber dem leiblichen Vater. Auch dort sind die diversen Antrags- bzw. Sanktionsmittel "von Amts wegen" aufgelistet:
ein hämisches Zitat von Helene Klaar:
... und angesichts einer Beugestrafenandrohung wird sie (die Mutter) diesen Kontakt sicher aus ganzem Herzen befürworten...
Es ist völlig unerheblich ob die Mutter diese Beugestrafenandrohung goutiert oder nicht. Gerichtlichen Anordnungen ist Folge zu leisten - das gilt für unterhaltspflichtige Väter genauso - dort scheut man sich auch nicht entsprechende Zwangsmaßnahmen (Exekutionen, Anspannung, etc...) zu beschließen. Die Bedürfnisse und Rechte des Kindes können nicht nur in eine Richtung und zum Wohlgefallen eines Elternteils bedient werden.
Helene Klaar über die Erfahrungen mit der Familiengerichtshilfe:
Sehr negativ. ... weniger Folgeverfahren kann ich nur darauf zurückführen, dass die Erfahrung der Frauen mit der Familiengerichtshilfe so furchtbar sind, dass sie mit diesen Behörden nie mehr etwas zu tun haben wollen.
Frau Klaar ist immer für ein reißerisches Kommentar zu haben, daher besteht für Journalisten immer Interesse an einem Interview. Dass sie dabei andere Menschen, vor allem Väter, deutlich mehr als nur durch den Kakao zieht, ist Kalkül - auch wenn im Großen und Ganzen erfolgreiche Institutionen, die nicht ausreichend das Meinungsbild der bekennenden Feministin widerspiegeln, herabgewürdigt werden.
So hält sie auch einen Kinderbeistand für ein furchtbares Instrument:
Solche Zitate, die einen nur mit dem Kopf schütteln lassen und das Weltbild von Frau Klaar beleuchten gibt es zahlreiche. Bei Bedarf stellt Väter ohne Rechte (VoR) diese gesammelt zur Verfügung. Dazu bitten wir um eine Kontaktaufnahme unter office@vaeter-ohne-rechte.at .
FORDERUNGEN VoR zu BEUGESTRAFEN
Bereits mehrmals hat VoR auf die Problematik bei Beugestrafen hingewiesen – hier wäre eine Reform dringend notwendig! Zum einen erleben wir sehr häufig, dass sich Richter scheuen eine solche auszusprechen; oft mit der Begründung dass damit dem Kind weniger Geld zur Verfügung stehen würde, weiters wird diese zumeist in einem so geringen finanziellen Rahmen angesetzt, dass dies Mütter in Kauf nehmen. Zum Anderen liegt häufig ein wesentliches Mißverständnis der Betroffenen über die Beugestrafe vor, denn keineswegs kann diese ausgesprochen werden für bereits begangene Kontaktrechtsvereitelungen, sondern findet nur dann Anwendung, wenn auch in Zukunft mit weiterer Boykottierung zu rechnen ist. Dies hat zur Folge, dass dann Mütter vor Gericht zusagen, dass die weiteren Kontakte funktionieren werden – dies ist häufig nur bei den ersten ein- bis zweimal der Fall, dann beginnt das Prozedere von Neuem. Beugehaft wird praktisch nie ausgesprochen.
Selbstverständlich ist das Signal an die entziehenden Mütter verheerend, wenn mehr oder weniger willkürlich und ohne Konsequenzen ein solcher Boykott oft über Jahre vorangetrieben wird, häufig mit dem Ergebnis, dass das Kind den Vater als Feind betrachtet und erst z.B.: wieder Besuchscafes zur finanziellen Einzellast des Vaters herangezogen werden müssen. VoR fordert daher die österreichische Vereinigung der Richter und das Bundesministerium für Justiz auf bei der bald anstehenden Reform des betreffenden Gesetzes (KindNamRäg) eine Nachschärfung einzuarbeiten. Eine weitere Forderung von VoR ist es PAS (Eltern-Kind-Entfremdung) als Straftatbestand einzuführen.
Nicht aus der Verantwortung sind hier die Richter zu nehmen, die mit solchen Beschlüssen und mangelnder Konsequenz, auch in Kooperation mit den Sachverständigen die Entfremdung des Kindes zum Vater noch vorantreiben.Verschleppte Anträge spielen hier zumeist die größte Rolle um Anträge wie zb. Durchsetzungsanträge auf Kontaktrecht, welche über mehrere Wochen – ja sogar Monate – unbeantwortet bleiben. Während aber der eine Elternteil um Durchsetzung seiner Kontaktrechte kämpft, treibt der andere die Kindesentfremdung ungehindert voran und werden somit, teils ganz bewusst (!), vom Richter Fakten geschaffen! Nicht selten sind Kinder dann bereits derart entfremdet und manipuliert, sodass sie den anderen Elternteil nicht mehr sehen wollen. Der Kindeswille wurde neu kreiert.
Weiterführende Links zum OGH-Urteil und zu Beugestrafen etc. :
Kurier Artikel "Kampf ums Kind bis zur Beugehaft" vom 24.05.2017
NEUE Artikel vom 04.06.2017 "Besuch verweigert - Strafe für Mutter"
Kleine Zeitung Kärnten vom 08.04.2015 Kind war nicht beim Vater: 500 Euro Beugestrafe für Mutter
Kurier Artikel vom 12.09.2016 "Harte Bandagen im Kampf ums Kind"
Gastkommentar Anwaltskanzlei Heinke, Skribe + Partner bezüglich eines Kurier Artikels vom 31.05.2017 bezüglich "Beugestrafe für Kontaktverweigerer"
Die Presse Artikel vom 14.09.2014 Mutter darf Urteile nicht "aushebeln"
OGH-Urteil 8Ob 71/16y vom 17.08.2016
Beitrag tirol.orf.at Der erbitterte Kampf der Väter um das Kind
Väter ohne Rechte sind mehrere BG, LG, OGH, aber auch AG, OLG und BGH zu den einzelnen Themen bekannt.
Besonderes Augenmerk sollte auf diesen Artikel gelegt werden, bei dem die Tiroler Männerberatung "Mannsbilder" unter Klaus Edlinger zu Wort kommt:
Mannsbilder wird unterstützt von:
Tiroler Tageszeitung Artikel Staat unterstützt Rosenkrieg
Das OGH-Urteil stößt in Tirol auf Unverständnis und Entsetzen.
Ist den "Mannsbildern" noch gar nicht bewusst, dass Beugestrafen schon seit Jahren von einem Vater beantragt werden können?
„Wenn ein Elternteil das Kontaktrecht des anderen unterläuft, können Zwangsmittel ergriffen werden“, fasst Stefan Schwalm von der auch auf Ehe- und Familienrecht spezialisierten Kanzlei in Wien – sie vertrat den Vater – zusammen. Treffen würde das meistens die Mütter, denn sie haben zum großen Teil das Sorgerecht. Er könne zwar nachvollziehen, dass das Gericht in diesen Fällen eine gewisse Zurückhaltung übe. „Aber wenn das Gesetz einem Vater ein Kontaktrecht einräumt, dann muss das System auch darauf schauen, dass dieses Recht durchgesetzt wird.“ Es könne nicht sein, dass einer einfach macht, was er will."
Elisabeth Harasser von der Kinder- und Jugendanwaltschaft KIJA Tirol meint dazu zitiert:
„Ob Beugehaft das richtige Mittel ist, das bezweifle ich“, sagt Tirols Kinder- und Jugendanwältin Elisabeth Harasser.
Bei der KIJA Tirol ist, neben einer Praktikantin, ausschließlich Frau Harasser mit einer Vollzeitstelle angestellt. Frau Harasser bläst damit ins selbe Horn wie die Scheidungsanwältin Helene Klaar, Die Argumentation wurde bereits in der Stellungnahme von VoR zu dem Interview von Frau Klaar entkräftet.
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Projekt eines VoR-Mitglieds gewinnt Sozialmarie Publikumspreis
SozialMarie ist der älteste Preis für soziale Innovation in Europa und würdigt seit 2005 jährlich 15 hervorragende Projekte. Neben der finanziellen Anerkennung in Höhe von insgesamt 54.000 Euro bietet die SozialMarie vor allem eine öffentliche Bühne für Projekte, die mit neuen Denkansätzen innovative Antworten auf gesellschaftliche Herausforderungen geben. VoR übt Kritik an der Preisvergabe mit finanziellem Hintergrund am Ende des Beitrags!
Väter ohne Rechte (VoR) hat sich auch beworben, verpasste die preisgekrönten Ränge aber knapp. Wir bedanken sich für die abgegebenen Stimmen! Das österreichische Siegerprojekt erhielt 385 Stimmen - VoR 233.
Es freut uns aber besonders, dass ein bemerkenswertes Projekt aus Österreich das Rennen um den Publikumspreis gemacht hat, vor allem auch, dass es von Thomas Farthofer, einem VoR-Mitglied als Projektleiter wesentlich mitgetragen wird. Ist doch der Publikumspreis der einzig transparent gestaltete und gewinnt dadurch noch zusätzlich an Wert!
VoR gratuliert herzlich und ersucht ALLE, den betroffenen Vater und dessen kinderfreundliches Projekt zumindest mit einem LIKE zu unterstützen! Danke!
Facebookgruppe Sao Bien dort LIKEN!
Das Projekt:
Sao Bien. Room for Education ist eine österreichische Non-Profit-Organisation, die die Förderung von Bildung 6-11jähriger Kinder mittels Bau von Schulgebäuden in den ärmsten, entlegenen Provinzen Vietnams zum Ziel hat. In diesen infrastrukturell schwachen Kommunen profitieren hier ansässige ethnische Minderheiten von Anfang an, da beim Bau der Schulen örtliche Arbeitskräfte eingebunden werden.
Als Siegerprojekt wurde ein Imagevideo erstellt:
VoR kennt eine Vielzahl an unglaublichen Geschichten, Thomas Farthofers Geschichte birgt eine so große Zahl an Absurditäten, wie es VoR kaum je zuvor gesehen hat. Er hat sich nun entschlossen in Vietnam dieses Projekt zu stemmen.
Seine persönliche Geschichte:
Genau seit dem Tag des Scheidungsvergleichs verweigert seine Tochter (angeblich) jeglichen Kontakt – die Richterin verbietet eine neuerliche Kontaktanbahnung, weil sie einen erneuten Abbruch der Kontakte durch die Mutter erwartet und der Tochter dies ersparen will – und dann wird der Vater nicht nur auf einen fiktiven Job, SONDERN ZUSÄTZLICH AUF EINEN Studienabschluss ANGESPANNT, den der Vater neben (!) seinem Job hätte erreichen müssen und der ihm jetzt angeblich ein noch höheres fiktives Gehalt ermöglichen sollte.
Was macht der Vater? - Er ging nach Vietnam, um dort Schulen in besonders armen Dörfern zu errichten und Kindern zu helfen! Sein Projekt @saobienroomforeducation gewann den Publikumspreis der heurigen ‚Sozialmarie‘
Facebookgruppe Sao Bien dort LIKEN
KRITIK an der Preisvergabe mit finanziellem Hintergrund der Expertenjury der Sozialmarie
Festgehalten muss werden, die Expertenjury kann frei nominieren wen sie nach ihren Kriterien will. VoR hat sich alle Preisträger 2017 und deren erhaltenen Stimmen und Projekte im Detail angeschaut - und kann sich dem Eindruck nicht erwehren, dass hier politisch motiviert entschieden wurde. Große Resonanz fanden die Siegerprojekte in den seltensten Fällen.
Beispiele:
Tschechien:
Den 1. Preis machte ein Projekt mit 1 (einer) Stimme - Preisgeld € 15.000,--
Den 3. Preis machte ein Projekt mit 23 Stimmen. - Preisgeld € 5000,--
Einen mit € 2000,-- dotierter Preis erhielt ein Projekt mit 69 Stimmen.
Einen mit € 2000,-- dotierter Preis erhielt ein Projekt mit 0 (null) Stimmen.
Ungarn:
Einen mit € 2000,-- dotierter Preis erhielt ein Projekt mit immerhin 303 Stimmen.
Einen mit € 2000,-- dotierter Preis erhielt ein Projekt mit immerhin 293 Stimmen.
Einen mit € 2000,-- dotierter Preis erhielt ein Projekt mit 15 Stimmen.
Einen mit € 2000,-- dotierter Preis erhielt ein Projekt mit 29 Stimmen.
Slowakei:
Ein mit € 2000,-- dotierte Projekt erhielt 0 (null) Stimmen.
Österreich:
Der 2. Platz ging an ein Projekt mit 1 (einer) Stimme - Preisgeld € 10.000,--
€ 2000,-- erhielt ein Projekt mit 56 Stimmen.
€ 2000.-- erhielt ein Projekt mit 41 Stimmen
€ 2000.-- erhielt ein Projekt mit 120 Stimmen
€ 2000.-- erhielt ein Projekt mit 0 (null) Stimmen
€ 2000.-- erhielt ein Projekt mit 9 Stimmen
Tatsache ist, dass der Publikumspreis im Gegensatz zu allen anderen honorierten Preisen transparent gestaltet ist und dieser gewinnt dadurch auch an Wert!
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Kritik Rechnungshof an der letzten Familienrechtsnovelle – Stellungnahme VoR
Väter ohne Rechte (VoR) hat sich den Bericht im Detail angeschaut.Der Rechnungshof ist ein unabhängiges Kontrollorgan des Nationalrates. Der Rechnungshof legt dem Parlament pro Jahr mehrere Rechnungshofberichte über die Ergebnisse seiner Prüfungen auf rechnerische und buchhalterische Richtigkeit, aber auch auf Wirtschaftlichkeit, Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit vor.
In dem Bericht des Rechnungshofes wird das KindNamRäg2012/13 und deren Auswirkungen betrachtet. Ein paar Erkenntnisse lassen sich davon ableiten. Schwerpunkte waren, Kontaktrechtsverhandlungen, Obsorgeentscheidungen, die Verfahrensdauer, ganz besonders die Familiengerichtshilfe in allen Facetten, Sachverständigengutachten und der Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).
Deutlich mehr einvernehmliche Gemeinsame Obsorge Entscheidungen der Eltern bei unehelichen Kindern
RH: Die mit dem KindNamRÄG 2013 angestrebte häufigere Inanspruchnahme der gemeinsamen Obsorge bei unehelichen Kindern konnte klar erreicht werden. Mit rd. 14.200 Erklärungen beim Standesamt wurde im Jahr 2015 die gemeinsame Obsorge mehr als doppelt so oft in Anspruch genommen wie im Jahr 2012 (rd. 6.000 gerichtliche Vereinbarungen). Die Neuregelung bewirkte darüber hinaus auch eine Entlastung der Kinder
VoR: Väter ohne Rechte begrüßt diese Entwicklung sehr, ist sie doch ein weiterer Schritt in Richtung gleichberechtigte Elternschaft, Das Wahrnehmen auch von der Bedeutung der Rolle (getrennt)erziehender Väter für die gemeinsamen Kinder, bei Müttern und Vätern spiegelt auch deutlich den gesellschaftlichen Wandel von Rollenbildern, denen der Gesetzgeber immer noch hinterherhinkt wider.
öfter Gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils
RH: Der RH schätzte auf Grundlage seiner Stichprobenerhebung, dass nach Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 jährlich bei bundesweit rd. 530 Fällen und rd. 690 betroffenen Kindern eine gemeinsame Obsorge gegen anderslautende Anträge und damit gegen den ursprünglichen Willen eines Elternteils zustande kam.
VoR: Dies liegt natürlich daran, dass vorher eine Gemeinsame Obsorge nur dann bei ledigen Eltern möglich war, wenn auch die Kindesmutter damit einverstanden war. Neuerung 2013 war ausschließlich ein Antragsrecht und keineswegs wie in den meisten europäischen Ländern Standard eine natürliche Gemeinsame Obsorge ab Geburt bzw. Vaterschaftsanerkennung. Selbst 2017 herrscht darüber noch weitgehend Unkenntnis in der breiten Öffentlichkeit und ist ein Missstand der dringenden Handlungsbedarf aufzeigt.
große Unterschiede bei der Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung
RH: Im Jahr 2015 kam nur bei 35 von bundesweit 115 Bezirksgerichten mit Zuständigkeit in Pflegschaftsangelegenheiten die mit dem KindNamRÄG 2013 neu eingeführte „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“ zur Anwendung. Zwei Drittel der Gerichte wendeten das Instrument in keinem einzigen Fall an, obwohl es nach den Intentionen des Gesetzgebers der Zugang zur gemeinsamen Obsorge ohne Einvernehmen der Eltern bzw. gegen den Willen eines Elternteiles sein sollte und bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 180 ABGB zwingend war.
VoR: Dies ist ein Armutszeugnis für die österreichische Justiz. Anscheinend ist diese Möglichkeit zu den meisten Gerichten erst gar nicht durchgedrungen (kein Einzelfall: siehe Doppelresidenz) - umso erstaunlicher, da diese zwingend erforderlich bei strittigen Fällen war. Dem liegt zu Grunde, dass Gerichte einerseits erst gar nicht an vorläufigen Regelungen interessiert sind, was aber zwingend notwendig wäre um dem Entfremdungsprozess entgegenzuwirken - anderseits kann hier beinahe schon von entweder Unwissenheit der Gerichte oder vorsätzlichem Boykott gegenüber des Gesetzgebers gesprochen werden. Dass hier das Bundesministerium für Justiz (BMJ) tatenlos zusieht und/oder keine entsprechenden verpflichtenden Schulungen der Gerichte vorantreibt und stattdessen diese Haltung der Gerichte kommentarlos akzeptiert spricht Bände über den Wirkungsbereich des Ministeriums in Familienangelegenheiten. Ganz besonders im Hinblick darauf, dass 60% dieser Anordnungen eine einvernehmliche Lösung herbeiführten.
Vorläufige Entscheidungen kaum genutzt
RH: Die mit dem KindNamRÄG 2013 erweiterte Zulässigkeit vorläufiger Obsorge– und Kontaktrechtsentscheidungen sollte es den Gerichten erleichtern, rasch (vorläufige) Entscheidungen im Sinne der Förderung des Kindeswohls zu treffen und endgültige Regelungen einer vertieften Prüfung vorzubehalten. Im Jahr 2015 trafen die Gerichte bundesweit derartige vorläufige Entscheidungen in rd. 6 % der Verfahren. Die Gerichte nutzten die Möglichkeit allerdings in sehr unterschiedlichem Ausmaß. Während im Jahr 2015 bei 25 von 115 Bezirksgerichten keine einzige vorläufige Entscheidung getroffen wurde, lag der Anteil bei 24 Gerichten – zum Teil deutlich – über 10 %.
VoR: Dass mache Gerichte tatsächlich nicht eine einzige vorläufige Regelung treffen ist mehr als verwunderlich. Diese Scheu vor vorläufigen Regelungen ist bundesweit auf allen Gerichten anzutreffen. Häufig fehlt es den Richtern an Mut solche Entscheidungen zu treffen - stattdessen wollen sie sich lieber mit Sachverständigengutachten, Berichten verschiedenster Organisationen den Rücken frei halten. Diese Mutlosigkeit führt zu verlorener Zeit der Kinder mit dem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil.
Überprüfung von Maßnahmen der Kinder– und Jugendhilfeträger
RH: Die mit dem KindNamRÄG 2013 eingeführte Möglichkeit, Gefahr im Verzug–Maß- nahmen der Kinder– und Jugendhilfeträger (Kindesabnahmen) gerichtlich überprü- fen zu lassen, ermöglichte es den Obsorgeberechtigten, eine rasche gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Einschreitens des Kinder– und Jugendhilfeträgers zu erwirken. Einsprüche gegen die Gefahr im Verzug–Maßnahmen der Kinder– und Jugendhilfeträger erfolgten in weniger als 10 % aller Fälle, wobei die Tendenz leicht ansteigend war. Nach den Ergebnissen der Stichprobe erklärten die Gerichte zwei von 13 der von den Kinder– und Jugendhilfeträgern getroffenen Maßnahmen als unzulässig.
VoR: Dazu liegen VoR nur zwei Fälle vor. Dies lässt keine qualitative Beurteilung zu. In beiden Fällen wurde die Frist von vier Wochen deutlich überschritten.
Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls
RH: Die Gerichte machten von der mit dem KindNamRÄG 2013 neu geschaffenen Möglichkeit, konkrete Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls nach § 107 Abs. 3 AußStrG anzuordnen, zunehmend Gebrauch. Mit der geltenden gesetzlichen Grundlage war die Fortsetzung einer angeordneten Mediation über ein Erstgespräch hinaus nicht durchsetzbar und nach den Ergebnissen der Stichprobenprüfung tatsächlich auch nur in jedem vierten Fall erfolgt. Mit der geltenden gesetzlichen Grundlage war die Fortsetzung einer angeordneten Mediation über ein Erstgespräch hinaus nicht durchsetzbar und nach den Ergebnissen der Stichprobenprüfung tatsächlich auch nur in jedem vierten Fall erfolgt.
VoR: Die Maßnahmen können vielfältig sein.
1. | der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung; | |||||||||
2. | die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren; | |||||||||
3. | die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression; | |||||||||
4. | das Verbot der Ausreise mit dem Kind und | |||||||||
5. | die Abnahme der Reisedokumente des Kindes. |
VoR zu Punkt 1:: tatsächlich hat sich durchgesetzt, dass sehr großzügig mit solchen Anordnungen umgegangen wird. Problematisch betrachtet VoR, dass oft aus nicht nachvollziehbaren Gründen BEIDE Elternteile dazu verpflichtet werden, obwohl nur ein Fehlverhalten eines Elternteils wahrgenommen werden konnte. Ein ganz wesentlicher Baustein für die Zukunft muss sein, dass diese gefördert werden. Aktuell sind diese Maßnahmen kostenpflichtig.
VoR zu Punkt 2: eine Verpflichtung zu einem ERSTgespräch zu einer vepflichtenden Mediation ist absolut sinnlos. Entweder hat der Gesetzgeber nicht den Mut und die Einsicht, dass ein Erstgespräch nicht genügen kann oder er lässt diese Initiative im Rundordner verschwinden. Selten hat VoR in den diversen Novellierungen eine so unnütze Initiative gesehen. Mediation setzt die Freiwilligkeit beider Parteien voraus - ist einer dazu nicht bereit, erübrigt sich jede Anstrengung diesbezüglich.
VoR zu Punkt 3: Begrüßenswert! VoR sind mehrere Fälle bekannt in den auch gewalttätige Kindesmütter hierzu verpflichtet wurden. Selbstverständlich ist der Frauenanteil unterdurchschnittlich. Besonders bizarr wird die Situation, wenn einem Vater unbewiesen Gewalt vorgeworfen wird und er trotzdem dazu verpflichtet wurde. VoR liegen da einige Fälle auf, bei denen ein bloßer Verdacht ausreicht um die Kindesväter in stigmatische Geißelhaft zu nehmen - dies hat viel weitreichende Folgen in der weiteren Prozessführung als manche Väter annehmen.
VoR zu Punkt 4 und 5: Tatsächlich finden solche Maßnahmen statt. - insgesamt verlaufen aber diese Drohgebärden eines Gerichtes ins Leere. Bei offenen Grenzen innerhalb der EU ist eine Ausreise jederzeit möglich - selbst auf Fliughäfen gibt es großteils innereuropäisch keine Kontrollen. Notreisepässe werden auch ruckzuck und willfährig von Behörden kostenintensiv ausgestellt. Besonders bei binationalen Beziehungen ist dies immer wieder ein auftretendes Problem. Entgegen dem allgemeinen Glauben sind rund 75 Prozent der Kindesentführer Mütter - auch eine statistisch erfasste Tatsache, die kaum jemanden berührt.
keine Nutzung von Durchsetzungsmaßnahmen wegen Kontaktrechtsvereitelung
RH: Zwangsstrafen zur Durchsetzung eines Kontaktrechts gelangten nur sehr selten zur Anwendung. Die überprüften Gerichte verhängten in drei der vom RH überprüften 401 Kontaktrechtsverfahren (0,7 %) Geldstrafen.
VoR: Eine jahrelange Forderung von VoR! Nahezu nie wird eine Beugestrafe (Antragsteller Elternteil) oder auch eine Ordnungsstrafe von amtswegen ausgesprochen - teilweise ausgesprochen aber nicht exekutiert. Eine oft ins Treffen geführte Argumentation ist die, dass damit in weiterer Folge das Kind betroffen ist und ihm weniger Geld zur Verfügung steht. Die verheerende Außenwirkung dieser Vogelstraußpolitik bedeutet, dass sich entfremdende Elternteile ziemlich gewiss sein können, dass ihr Fehlverhalten nicht nur nicht sanktioniert, sondern auch gebilligt wird. Ein ganz grobes Versäumnis der österreichischen Justiz. Häufig würde eine Androhung einer solchen Strafe schon Wirkung erzielen, doch selbst wenn diese ausgesprochen wird, fehlt es immer am Mut des Gerichtes bei wiederholtem Zuwiderhandeln entsprechende Strafen auszusprechen. Dies hat dramatische Folgen für Kinder und Väter. Ein Freibrief zur Entfremdung wird ausgestellt. Dabei nimmt das Gericht einen Verlust seiner Autorität (bewusst) in Kauf. Da darf sich die Justiz nicht über einen Vertrauensverlust beklagen.
Kontaktrecht Dritter vernachlässigt - ein Affront gegenüber Großeltern
RH: Die überprüften Gerichte räumten bei 401 im Rahmen der Stichprobenprüfung ausgewerteten Kontaktrechtsverfahren in 13 Fällen (3,2 %) dritten Personen ein Kontaktrecht ein.
VoR: Betroffene Großeltern wenden sich sowieso nur in einem sehr geringen Ausmaß an das Gericht - das hat verschiedene Gründe. Dass hier Großeltern, die jahrelang die sehr willkommenen Hüter der Kinder waren, meist mit einem ganz anderem Leistungsspektrum als die Eltern, die Kinder liebevoll begleitet haben. lässt die Justiz kalt. Erfolgsaussichten für Großeltern 3% wenn beide Elternteile keinen Kontakt zu den Großeltern wünschen. Hier wird den Wünschen der Eltern viel zu schnell nachgegeben, der § 188 ABGB findet viel zu oft Anwendung.. Die Justiz wird aufgefordert, das anspruchsberechtigte Betreuungsumfeld nach Prüfung weiter zu dehnen als bisher. Die Ressourcen von bisher jahrelang gewohnten Drittpersonen sollen vor allem im Interesse des Kindeswohls und nicht an den Interessen der Elternteile alleine gemessen werden.
starker Rückgang von Fällen des Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt)
VoR: dies ist eine sehr begrüßenswerte Entwicklung, war aber auch klares Ziel des Gesetzes. Insgesamt verschob sich die Zuständigkeit in Richtung der Familiengerichtshilfe. Aus jahrelanger Erfahrung weist VoR auf die nahezu durchgängig schlechten Erfahrungen mit dem Jugendamt hin. Deutlich schlechter ausgebildetes und häufig überfordertes Personal trafen Entscheidungen, gaben Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die teilweise nicht mal rechtskonform waren, jedenfalls sehr häufig ideologisch behaftet. Die Familiengerichtshilfe wendet hier deutlich mehr Zeit auf und ist wesentlich intensiver an einem deeskalierenden und nachhaltigem Kompromiss interessiert. Eine weitere Beschneidung der Möglichkeiten des Jugendamtes ist anzuraten, das Amt sollte ausschließlich nur noch dort aktiv werden wo es auch tatsächlich Kompetenzen hat - dies sind Unterhaltsvereinbarungen, Kindeswohlgefährdungen und Kindesabnahmen. Alle anderen Einigungen mit dem Jugendamt sind ja nicht einmal rechtlich bindend und können konsequenzlos boykottiert werden. Die Jugendämter haben als Wächteramt für unsere Kinder auf breiter Front schlicht versagt.
Verfahrensdauer nicht verkürzt
RH: Die Neuerungen des KindNamRÄG 2013 führten bundesweit zu keiner Änderung der Verfahrensdauer im Bereich der Obsorge. So blieb die durchschnittliche Verfahrensdauer von Obsorgefällen im Mittel der Jahre 2013 bis 2015 unverändert gegenüber den Vorjahren bei rd. 4,5 Monaten. Im Bereich des Kontaktrechts stieg – neben der Anzahl der Verfahren (Vorgänge) – auch die durchschnittliche Erledigungsdauer von rd. 5 Monaten auf rd. 5,4 Monate.
VoR: durch die Schaffung einer neuen Instanz war dies zu erwarten. Wie sich auch in der folgenden Grafik deutlich ablesen lässt - besonders pikant daran, sobald das Jugendamt auch noch involviert ist steigt die Verfahrensdauer deutlich an - teilweise um über 50 Prozent.
RH: Die Auswertung der Stichprobe ergab, dass bei rd. 25 % der in den Jahren 2011 und 2012 getroffenen Obsorge– und bei rd. 36 % der Kontaktrechtsentscheidungen bis Ende 2015 neuerliche Anträge gestellt worden waren. Bei den ab 2013 (nach Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013) getroffenen Entscheidungen lagen die Anteile bei rd. 9 % bzw. rd. 18 %. Dieser Vergleich war insoweit nicht uneingeschränkt gültig, als der Zeitraum für die Berücksichtigung von Neuanträgen nach Entscheidungen aus den Jahren 2011 und 2012 deutlich länger war als jener für Entscheidungen ab dem Jahr 2013.
VoR: insgesamt gewinnt auch VoR den Eindruck, dass einvernehmliche Lösungen mit der Familiengerichtshilfe oder nach der Beauftragung die Nachhaltigkeit gerichtlicher Entscheidungen erkennbar ist.
Sachverständigenbeauftragungen deutlich gestiegen - Ziel deutlich verfehlt
RH: Das BMJ sah neben der quantitativen Überlastung der Familienrichterinnen und –richter und der Bediensteten der (damaligen) Jugendwohlfahrt insbesondere auch die Überlastung der gerichtlich beeideten Sachverständigen (aus den im kindschaftsrechtlichen Verfahren gefragten Fachgebieten) als wesentlichen Faktor für lange Verfahrensdauern. Durch die Einführung der Familiengerichtshilfe im Rahmen des KindNamRÄG 2013 erhoffte man sich, dass deren Tätigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens weitgehend entbehrlich machen würde. Aufgrund der aufgezeigten, großen Unterschiede zwischen den Gerichten empfahl der RH darauf hinzuwirken, dass verstärkt die Familiengerichtshilfe beigezogen und Sachverständige nur in spezifischen, unabdingbaren Fällen bestellt werden.
VoR: Diesen Anstieg an einer Berufung eines Sachverständigengutachtens ist auch in der täglichen Praxis deutlich zu merken. VoR gewinnt vermehrt den Eindruck, dass sich Richter scheuen eigene Beschlüsse zu fassen und verschieben lieber die Verantwortung auf die Sachverständigen. Empfehlungen dieser werden nahezu 1:1 übernommen. Nicht umsonst wird hier von den heimlichen Richtern gesprochen. Dabei ist allgemein bekannt in welch schlechter Qualität diese Gutachten oft erstellt sind. Nahezu immer kommt es zu dramatischen methodischen Fehlern und Test, die schon lange als Humburg und wissenschaftlich nicht aussagekräftig beurteilt werden. Die Kostenintensivität solcher Gutachten stellen vielmals eine so hohe Belastung dar, dass ein weiterer Verfahrensverlauf unfinanzierbar erscheint. Ebenso kritisiert VoR die deutlichen Unterschiede in den Kostennoten. Dabei hält Frau Mag. Rau in Österreich den traurigen Rekord einer Forderung jenseits der 14.000 Euro. Ebenso fatal ist, dass seitens vieler Richter wieder und wieder die selben Gutachter bestellt werden. Hier drängt sich zumindest der Verdacht eines Naheverhältnisses auf. Wie aus parlamentarischen Anfragenbeantwortungen hervorgeht, werden auffällig wenige Gutachter mit auffällig vielen Gutachten beauftragt. Eine breitere Streuung würde hier dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Gerichte gut zu Gesicht stehen.
Dramatisch ist auch die Verfahrensverlängerung bei Bestellung von Sachverständigengutachten zu beurteilen. Selbst wenn Fristen von acht Wochen gesetzt werden ist der aufgewendete Zeitraum meist deutlich länger.
große Unterschiede bei der Beauftragung der Familiengerichtshilfe
RH: Mit der Einrichtung der Familiengerichtshilfe7 verband der Gesetzgeber das Ziel, die Qualität und die Nachhaltigkeit der Streitschlichtung sowie der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen zu verbessern, die Überlastung der Gerichte mit nichtrichterlichen Themen zu verringern und die Verfahrensdauer in Obsorge– und Kontaktrechtsstreitigkeiten zu reduzieren. Die Gerichte setzten die Familiengerichtshilfe in unterschiedlichem Ausmaß ein. Bundesweit befassten sie die Familiengerichtshilfe in rd. 26 % der Obsorge– und Kontaktrechtsfälle. Allerdings lagen die Werte bei den einzelnen Gerichten zwischen 0 % (BG Tamsweg) und rd. 82 % (BG Hermagor). Bei 16 von 115 Gerichten lag das Beauftragungsverhältnis unter 10 %. Sechs Gerichte beauftragten die Familiengerichtshilfe im Jahr 2015 nicht bis höchstens zweimal.
Im Jahr 2015 erteilten die Gerichte bundesweit 4.162 Aufträge an die Familiengerichtshilfe. Am häufigsten beauftragten sie ein Clearing, bundesweit war dies etwa jeder zweite Auftrag (rd. 47 %). Allerdings beauftragten elf Gerichte (rd. 10 %) im Jahr 2015 kein einziges Mal ein Clearing. Bei etwa jedem dritten Auftrag (rd. 31 %) handelte es sich um die Erteilung einer fachlichen Stellungnahme.. Zwölf Gerichte (rd. 10 %) beauftragten im Jahr 2015 allerdings keine fachliche Stellungnahme. In wesentlich geringerem Ausmaß – etwa mit jedem neunten Auftrag – beauftragten die Gerichte spezifische Erhebungen.. Im Jahr 2015 ergingen insgesamt 463 Erhebungsaufträge an die Familiengerichtshilfe. 38 Bezirksgerichte (rd. 33 %) machten von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch. Im Jahr 2015 betraf bundesweit rund jeder elfte Auftrag der Bezirksgerichte die Durchführung einer Besuchsmittlung 29 von 115 Bezirksgerichten (rd. 25 %) beauftragten im Jahr 2015 keine Besuchsmittlung.
einvernehmliche Lösungen bei der Familiengerichtshilfe
RH: Die Familiengerichtshilfe schloss bundesweit nahezu ein Viertel der erledigten Aufträge mit einer einvernehmlichen Lösung ab. Die Detailauswertung zeigte jedoch bundesweit große regionale Unterschiede: Der Anteil der einvernehmlichen Lösungen lag zwischen rd. 10 % (FGH Wien/Team 3) und rd. 39 % (FGH Innsbruck) der abgeschlossenen Aufträge. Bei den überprüften Gerichten erzielte die FGH Wien/Team 2 bei rd. 21 % der Aufträge eine einvernehmliche Lösung, in Innsbruck gelang dies bei 39 % der Aufträge.
VoR: Besonders aus Wien liegen VoR zahlreiche Berichte der einzelnen Teams vor, teilweise war VoR auch mit eigenen Vertretern als Vertrauenspersonen direkt bei den Gesprächen anwesend. Hier entsteht häufig der Eindruck, dass versucht wird dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung selbst objektivierbare Fehlleistungen eines Elternteils unterzuordnen. Ein Kompromiss scheint wichtiger, weil statistisch zu bewerten, als eine ideale Lösung für die betroffenen Kinder zu finden.
deutliche Unterschiede bei der Anzahl der Vereinbarungen einer Gemeinsamer Obsorge bei unehelichen Kindern in den Bundesländern.
RH: Nach einer Auswertung des Zentralen Personenstandsregisters gaben im Jahr 2015 fast 40 % der Eltern unehelich geborener Kinder eine Erklärung für eine gemeinsame Obsorge ab. Bundesländerweise bestanden allerdings große Unterschiede. Während der Anteil in Salzburg, Tirol und Kärnten nur zwischen 21 % und 27 % lag, waren es im Burgenland und in Niederösterreich rd. 55 %.
VoR: Eine jahrelange Forderung von VoR ist, dass mit Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich eine Gemeinsame Obsorge, wie in vielen anderen europäischen Ländern auch installiert gehört, wenn nicht wichtige kindeswohlgefährdende Gründe dagegen sprechen. Die Anzahl an Verfahren würde dramatisch sinken und die Elternteile können sich auch mehr auf Augenhöhe begegnen. Tatsächlich kommt das böse Erwachen für Väter oft erst nach der Trennung, die plötzlich nahezu rechtlos dastehen und juristisch unkundig erst lange und teure Verfahren einleiten müssen.
Gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils
RH: Nur bei drei von 53 Fällen der Stichprobe kam die gemeinsame Obsorge tatsächlich gegen den Willen eines Elternteils zustande, in allen drei Fällen im Anschluss an eine „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“. Die Auswertung der Stichprobe ergab, dass der gemeinsamen Obsorge in rd. 40 % der Fälle ein einvernehmlicher Antrag beider Elternteile (zur Abänderung einer zuvor geltenden anderslautenden Regelung) und in insgesamt rd. 60 % der Fälle ein anderslautender Antrag eines Elternteiles zugrunde lag. Bei Umlegung dieses Prozentsatzes auf die Gesamtzahl der von den Gerichten erfassten gemeinsamen Obsorgefälle (2015: 880 Fälle bzw. rd. 1.150 Kinder) war davon auszugehen, dass bei rd. 530 Fällen mit rd. 690 betroffenen Kindern jährlich eine gemeinsame Obsorge entgegen dem ursprünglichen Willen eines Elternteils zustande kam.
VoR: 5,7 Prozent ist ein so erschreckend niedriger Anteil, dass in diesem Punkt die Reform des KindNamRäg als gescheitert betrachtet werden muss. Auch die zweite Statistik spricht eine deutliche Sprache.
Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung stark im Sinken
RH: Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde die „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“ als neues verfahrensrechtliches Instrument eingeführt. Sofern dies dem Wohl des Kindes entsprach, hatte das Gericht eine solche Regelung gemäß § 180 ABGB anzuordnen, wenn – nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern eine Vereinbarung, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, oder dass ein Elternteil mit der alleinigen Obsorge betraut wird, nicht zustande kam oder – ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn selbst oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragte.Während bundesweit im Jahr 2013 noch 65 Gerichte zumindest in einem Fall eine „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“ anordneten, waren es 2015 nur mehr 35. Damit kam dieses Instrumentarium nur bei etwa einem Drittel der insgesamt 115 Bezirksgerichte mit Zuständigkeit in Pflegschaftssachen zur Anwendung.
VoR: VoR schließt sich der Meinung des Rechnungshofes an, dass gegebenenfalls auf eine Adaptierung der gesetzlichen Regelung hinzuwirken ist, da dieses Instrument in immer geringen Umfang in Anspruch nehmen.
weiterführende Artikel:
Kurier Artikel - Kampf ums Kind bis zur Beugehaft
Standard Artikel - Verfahren trotz Novelle zu lang
VoR wartet übrigens seit Jahren auf eine Studie des ÖIF zum Wirkungsbereich des KindNamRäg - internen Meldungen zufolge ist die Fertigstellung in Bälde zu erwarten.
Permanentlink zu diesem Beitrag: https://www.vaeter-ohne-rechte.at/kritik-rechnungshof-an-der-letzten-familienrechtsnovelle/
VoR bergüßt nächsten Verein in der Väterplattform „Väter für Recht“
Väter ohne Rechte freut sich in der Gemeinschaft der österreichischen Väterplattform ein neues Mitglied begrüßen zu dürfen.
Clemens Costisella und das ganze Team haben über Jahre es geschafft flächendeckend und mit außergewöhnlichen Ansätzen ein ganz wichtiger Baustein in der Beratung von Trennungsvätern zu sein. Ganz Kärnten wird abgedeckt. Somit färbt sich die Landkarte auch im Süden Österreichs.
Diesem Verein gehen nicht nur eine Vielzahl an Beratungsterminen voraus, sondern auch eine unfassbare Menge an regionalen Zeitungsartikeln.
Der Ursprung bei VoR macht uns ein weiteres mal Stolz!
Gemeinsam wollen wir für unsere Kinder bereits zum 2. mal eine Petition im österreichischen Parlament einbringen.
VoR wünscht den Kollegen viel Erfolg und bedankt sich für dieses außergewöhnliche Engagement
Im Auftrag unserer Kinder!
Permanentlink zu diesem Beitrag: https://www.vaeter-ohne-rechte.at/vor-berguesst-naechsten-verein-der-vaeterplattform/
Kritik Kurierartikel – Rekord bei Wegweisungen vom 28.04.2017
Download Schreiben Väter ohne Rechte
KRITIK - Rekord Wegweisungen
An die
Tageszeitung KURIER
per Mail an:
dominik.schreiber@kurier.at
service@kurier.at
redaktion@kurier.at
Betreff:
Artikel von Dominik Schreiber: „Neuer Rekord bei den Wegweisungen“ vom 28.4.2017
Onlineartikel:
https://kurier.at/chronik/oesterreich/neuer-rekord-bei-den-wegweisungen/260.995.649
Sehr geehrte Chronik-Redaktion!
Sehr geehrter Herr Dominik Schreiber!
In dem Artikel werden – wie fast immer, wenn es um dieses Thema geht – ausschließlich die Zahlen der polizeilich angeordneten Wegweisungen genannt.
Der numerische Anstieg ist tatsächlich mit der permanenten Anhaltung der Polizei durch Frauenhäuser und propagandistischen Elementen in der Politik auch im Zweifelsfall eine Wegweisung auszusprechen, zu erklären.
Dieser Zahl ist die entsprechende Anzahl strafrechtlicher Verurteilungen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gegenüber zu stellen, was jedoch in Ihrem Artikel völlig fehlt.
Diese Gegenüberstellung ist aber von enormer Bedeutung, weil sie ein Licht auf die tatsächlichen Begebenheiten wirft. Wir wissen aus unzähligen Gerichtsverhandlungen, dass besonders im Rahmen von Scheidungs- und Obsorgeverfahren Missbrauch der Gewaltschutzgesetze mit einer inszenierten Wegweisung Anwendung findet, weil dadurch selbst bei Aufhebung der Wegweisung wegen falscher Behauptung von Gewalt, ein Vorteil im Verfahren entsteht.
Es wäre daher im Sinne eines seriösen Journalismus zweckdienlich, die reale Situation sorgfältig zu recherchieren und die fehlenden Daten mit einzubringen.
Ansonsten entsteht der Eindruck, dass Sie lediglich über die angegebene Anzahl der Wegweisungen einen Anstieg der häuslichen Gewalt im Sinne der beabsichtigten Propaganda vermitteln wollten.
Es wäre daher wünschenswert, dass Sie die unserer Meinung nach notwendigen Korrekturen zu Ihrem Artikel veröffentlichen.
Mit kinderfreundlichen Grüßen
Der Vorstand Verein „Väter ohne Rechte“
Martin Morauf
Dipl.-Ing. Maximilian Urban
Martin Stiglmayr
Dr. Robert Holzer
Susanne Engelmann
Sven Gründel
Christian Schmölz
Wien, am 2.5.2017
www.vaeter-ohne-rechte.at
Traunfelsgasse 1/4
1200 Wien
ZVR: 856266734
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Unterstützung Petition „PAS ins Strafrecht“ Download
Liebe Mitglieder und Interessierte,
die österreichische Väterplattform startet auch dieses Jahr wieder eine Petition, die dann auch wieder dem Parlament übergeben werden wird und somit im Petitionsausschuss unter dem Vorsitz des Familiensprechers der NEOS Michael Bernhard behandelt werden wird. Michael Bernhard hat uns voriges Jahr im Parlamentsclub der NEOS empfangen.
PAS (Parental Alienation Syndrom) ist der Fachbegriff für Eltern-Kind-Entfremdung
Nun verhält es sich so, dass bevor die Petition übergeben werden kann, Unterschriften gesammelt werden müssen, dann stellt das Parlament die Petition (Bürgerinitiative) auf deren Server. Stimmberechtigt sind alle österreichischen Staatsbürger und/oder alle Personen die in Österreich gemeldet sind.
WIE KANN ICH UNTERSTÜTZEN?
Die Väterplattform stellt eine Unterschriftenliste zum Download zur Verfügung. Jeder kann sich diese herunterladen, von Familienmitgliedern, Arbeitskollegen und Freunden unterschreiben lassen und kann sie dann an unsere Mailadresse office@vaeter-ohne-rechte.at weiterleiten. Die Daten werden wie immer vertraulich behandelt. Gerne können diese Listen auch in Anwaltskanzleien usw. aufgelegt werden.
So sieht die Petition aus:
Vorderseite:
Rückseite: (hier bitten wir um ein vollständiges Ausfüllen)
Die Petition wird unterstützt von:
Väter ohne Rechte
Vaterverbot
Kindergefühle
Papa gibt Gas
Im Namen elterlicher Verantwortung
Männerpartei
Väter für Recht
und der
Platform for European Fathers
Wir hoffen auf große Unterstützung, damit sich endlich etwas im Familienrecht ändert.
Im Auftrag unserer Kinder!
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4 Jahre kein Kontakt zur Tochter – Vater setzt Plakataktion
Väter ohne Rechte und seinen Mitgliedern sind unzählige Fälle bekannt bei denen die leiblichen Kinder, oft über Jahre keinen Kontakt zum Vater haben. Die Gerichtsverfahren werden ständig mit neuen Anträgen überflutet, oft werden diese nicht einmal in angemessener Zeit behandelt, Verfahrensverschleppung ist eines der einfachsten Dinge der Welt, wenn man den Dreh einmal raus hat. In der Zwischenzeit nimmt die Eltern-Kind-Entfremdung (Parental Alienation Syndrom) ihren Lauf.
Ein Vater hat nun in Kooperation mit VoR eine Plakataktion gestartet und der gemeinsamen Tochter zum Geburtstag gewidmet. VoR sprach mit dem Vater:
VoR: Lieber Ralf, wir kennen Dich und Deine Causa seit Jahren, Du bist schon lange Mitglied bei Väter ohne Rechte. Was hat es mit dieser Plakataktion auf sich?
Ralf: Unsere Tochter […] hat Geburtstag. Leider lässt die Mutter keinerlei Kontakt zwischen uns zu. Selbst Briefe an unsere Tochter werden ungeöffnet retouniert. Es war mir wichtig, […] ganz klar zu signalisieren, dass ihr Papa an sie denkt und sie liebt – ich weiß ja nicht, welchen Manipulationen […]ausgesetzt ist.
VoR: Wie ist es zu dieser Aktion gekommen?
Ralf: Die Idee geistert mir schon lange durch den Kopf. Ich habe mich erkundigt wie hoch solche Kosten in der Regel für Private sind und dabei hat es mir gleich einmal einen Schock versetzt. Ich wandte mich an VoR und tatsächlich konntet Ihr einen Deal mit einem Werbeanbieter abschließen, der nur ein Bruchteil der Kosten verursacht hat. Sohin konnte ich 5 Plakatflächen mieten.
VoR: Ja, richtig, wir sind auf einen österreichweit auftretenden Partner getroffen, der der Sache sehr aufgeschlossen gegenübersteht, ein hohes Bewusstsein für NGOs, NPOs, soziale und ehrenamtliche Arbeit von gemeinnützigen Organisationen hat. Ab jetzt können Väter über VoR leistbar Botschaften an Ihre Kinder schicken oder auf andere Art und Weise auf die Thematik kostengünstig aufmerksam machen.
Ralf: Das ist wirklich Klasse. Ich bin dafür sehr dankbar und sehe auch ganz locker ein Potential, dass dieses Beispiel Schule macht.
VoR: Der Text Deines Plakates ist frei von Verbitterung, nicht anklagend – warum diese Entscheidung?
Ralf: Mir geht es nicht um Rache an der ehemaligen Lebensgefährtin oder der Justiz. Das Plakat ist bewusst an unsere Tochter gerichtet – ihr gegenüber haben solche Gefühle keinen Platz.
VoR: Worum geht es Dir als Vater?
Ralf: Ich möchte Kontakt zu meiner 8-jährigen Tochter. Als Vater für sie da sein. Eine helfende Hand in ihrem Leben sein. Das muss ich seit 7 Jahren vor dem Bezirksgericht […] erklären. In diesem Verfahren steht keinesfalls das Kindeswohl und Recht auf Vater und Mutter im Vordergrund.
VoR: Vier Jahre hast Du jetzt schon überhaupt keinen Kontakt mehr zu Deiner Tochter?
Ralf: Ja, keine Briefe, keine SMS, keine Anrufe, keine Mails, keine WhatsUp-Nachrichten, Facebook, kein Besuchscafe mehr, von unbegleitetem Kontakt kann sowieso keine Rede sein.
VoR: Wie wird dem Kindeswohl am Bezirksgericht [..] Aufmerksamkeit geschenkt?
Ralf: Bislang gar nicht! Sonst müsste das BG [..] prompt etwas unternehmen damit weiterer Schaden vom gemeinsamen Kind abgehalten wird. Nur so würde man jegliche Warnung von außenstehenden Experten beachten. Und meine Tochter dürfte schließlich Papa und Mama, und eine noch größere väterliche Familie erleben.
VoR: Wie ist denn der aktuelle Verfahrensstand?
Ralf: Der einzige Beschluss der von der Kindesmutter eingehalten wird, ist, dass sie Fotos und Informationen mir zukommen lässt. Sonst wird meine Tochter sukzessive von mir entfremdet - ich fühle mich entsorgt. Bisher gab es über 300 Schriftstücke bei Gericht.
VoR: Sieben Jahre Verfahren sind ja Wahnsinn, wie gehst Du damit um? Hast Du schon mal ans Aufgeben gedacht, wenn Du ständig gegen Windmühlen kämpfst? Woher nimmst Du die Kraft und Ausdauer für das Anliegen Deiner Tochter?
Ralf: Nervlich und finanziell ist es eine enorme Belastung. Jeder kann wahrscheinlich nachvollziehen, was es bedeutet sein eigenes Kind so lange nicht sehen zu können. Natürlich gab es auch einige dunkle Stunden in den ganzen Jahren – immer wieder hoffe ich, dass sich etwas zum Guten wendet. Selbstverständlich habe ich öfters ans Aufgeben gedacht, dann denke ich mir immer, dass ich unsere Tochter nicht aufgeben kann. Was wäre denn die Alternative? Das Kind in einer Art Geiselhaft bei der Mutter zu lassen?
Stell Dir vor, […] kommt eines Tages auf mich zu und fragt mich, was ich dafür bzw. dagegen gemacht habe? Da will ich ihr eine Antwort geben können, für die ich mich nicht schämen muss .
VoR: Ja, das ist eine sehr persönliche Entscheidung, bei der es kein Richtig und Falsch gibt. Aus Erfahrung kennen wir zahlreiche Väter die aufgegeben haben, teils weil sie es sich schlicht nicht mehr leisten konnten und auch daran zugrunde gingen. Leider hatten wir auch schon Suizide in unseren Reihen – wenn man so will, die letzte Stufe von PAS.... (Eltern-Kind-Entfremdung)
VoR: Was erhoffst Du Dir von der Aktion?
Ralf: Vorrangig will ich nur einmal […] erreichen und ihr sagen, dass ich sie liebe und jeden Tag an sie denke – das ist das Wichtigste.
VoR: Wir finden Deine Aktion großartig und bedanken uns bei Dir für Deine Courage! Du kennst den Leitspruch von VoR: Never, never, never give up!
Hinweis: Sollten auch andere österreichische Väter Interesse an so einer Aktion haben, so mögen sie sich bitte an office@vaeter-ohne-rechte.at wenden.
Permanentlink zu diesem Beitrag: https://www.vaeter-ohne-rechte.at/4-jahre-kein-kontakt-zur-tochter-vater-setzt-plakataktion/
PETITIONSSTART PAS ins Strafrecht – 25. April ist internationaler PAS-Tag
Tag gegen Elternentfremdung: heimliche Gewalt von unheimlichen Ausmaßen!
Die österreichische Väterplattform begeht am 25. April den internationalen Tag gegen Elternentfremdung. Dabei stellt sie klar: Elternentfremdung ist tiefgreifende Gewalt gegen zahlreiche Menschen.
Ist Elternentfremdung Gewalt?
Gewalt definiert sich dadurch, dass jemand beeinflussend, verändernd oder schädigend auf andere einwirkt. Elternentfremdung schadet nachweislich Kindern, Elternteilen (zumeist Vätern) und vielen Verwandten (zumeist väterlicherseits). Somit ist jede Elternentfremdung fortgesetzte Gewaltausübung gegen mehrere Personen.
Das Ignorieren von Gewalt durch Elternentfremdung in Politik und Justiz
Die österreichische Politik und Österreichs Justiz scheint meisterlich im Ignorieren von Gewaltformen wie Elternentfremdung zu sein. Doch ebenso, wie der Baum im Wald auch dann vom Blitz getroffen wird, wenn wir nicht hinsehen, handelt es sich bei jeder Elternentfremdung klipp und klar um brutale, seelische, familiäre Gewalt, egal, ob wir hin- oder wegsehen.
Die gesellschaftliche Dimension
Gewalt wird umso bedrückender erlebt, je weniger die Gesellschaft betroffene Menschen vor dieser Gewalt schützt. Elternentfremdung wird noch immer bagatellisiert, allzu schnell wird dem gewaltausübenden Elternteil Glauben geschenkt und sogar dem Gewaltopfer, dem entfremdeten Elternteil, die Schuld an der eigenen Lage zugeschoben.
Die aktive Mittäterschaft der Republik Österreich
Traumatisch wird Gewalt endgültig, wenn sich der Staat durch Politik und Justiz auf die Seite der Gewalttäter stellt und sie bei ihrer fortgesetzten Misshandlung anderer schützt und unterstützt. Die Väterplattform beweist mit zahllosen Beispielen, wie Ämter und Justiz durch Passivität, Verschwendung von Zeit und schließlich sogar aktiv durch Stellungnahmen, Gutachten, Entscheidungen und Beschlüssen Elternentfremdung unterstützen. Die Politik wirkt an dieser fortgesetzten Gewalt mit, indem sie nicht einmal Zahlen und Daten erhebt, massenweise Beschwerden ignoriert und somit wissentlich Gewalt duldet und unterstützt.
Will die Republik Österreich weiter Mittäter sein?
Die Väterplattform fordert zum internationalen Tag gegen Elternentfremdung:
- Anerkennung der Eltern-Kind-Entfremdung als tiefgreifende Gewalttat und Bekenntnis zum Auftrag des Staates, diese Gewaltform ebenso verhindern zu wollen wie andere Formen der Gewalt.
- Verankerung von Eltern-Kind-Entfremdung als Straftatbestand in das Strafgesetzbuch, Festlegung von abschreckenden Strafen und tatsächliche Verhängung unbedingter Strafen, zum Schutz der Menschen in Österreich vor Gewalt.
- Unterstützung und Hilfe für Opfer, durch niederschwellige Beratung, kompromisslose Unterstützung, schnelles, präventives Eingreifen und Wiedergutmachung für alle Betroffenen
Österreichs, deren Leid durch das Handeln oder Unterlassen der Republik oder von Einzelpersonen mitverursacht wurde.
Glaubwürdiger Gewaltschutz kann nicht mit einem blinden Auge und Scheuklappen durch die Welt gehen. Die Forderungen der Väterplattform sind grundlegend. Immer mehr Menschen in Österreich sehen Bedarf für solche grundlegenden Änderungen. Die Väterplattform wird alle Anstrengungen daran setzen, dass diese Einsicht endlich bei Österreichs Politik und Justiz ankommt.
Die österreichische Väterplattform ist ein Dachverband der Vereine „Väter ohne Rechte“, Vaterverbot, Kindergefühle, INEV, „Papa gibt Gas“ und der Männerpartei.
Hinweise:
Zahlen für Österreich wurden von öffentlicher Hand nie erhoben. Daher hier ein Vergleich mit Großbritannien: 50% aller Trennungsväter sehen ihre Kinder unregelmäßig bis gar nicht. http://www.theguardian.com/news/datablog/2013/nov/20/non-resident-dads-relationship-children
Gesundheitliche Schäden durch Elternentfremdung: Deutsches Ärzteblatt: http://www.aerzteblatt.de/archiv/35550/Parental-Alienation-Syndrome-Nicht-instrumentalisieren-lassen
Prof. Ursula Gresser: http://www.zdf.de/volle-kanne/das-leid-der-scheidungskinder-kontaktabbruch-schlimmer-als-tod-eines-elternteils-infos-von-prof.-ursula-gresser-44495890.html
Ärztekammer Salzburg:http://www.aerzteblatt.de/archiv/35550/Parental-Alienation-Syndrome-Nicht-instrumentalisieren-lassen
Ein Fallbeispiel unter vielen: http://www.faz.net/aktuell/gesellschaft/familie/feindbild-vater-das-entfremdete-kind-1653630.html
Studie PAS Annie Lemberger
http://www.vaterverbot.at/passtudie.html
Am 25. April jährt sich der Internationale PAS-Tag der erstmals vor Jahren in Kanada ausgerufen wurde. Immer mehr Väter- und Kinderschutzorganisationen
Väter ohne Rechte wird als Teil der Väterplattform auch an diesem Tag aktiv sein, dazu finden sich alle Interessierten vor dem Bundesministerium für Familie und Jugend ein. VoR wird u.a. dutzende schwarze Luftballons mit einem PAS Aufdruck dabei haben. Selbstverständlich werden wir reichlich Studienmaterial dabei haben um dieses im Kabinett der Bundesfamilienminister Sophie Karmasin zu übergeben. Ein Termin wurde uns zugesichert!
Gleichzeitig ist dieser Tag der Startschuss für eine neue Petition (Bürgerinitiative) der österreichischen Väterplattform die dann auch wieder im Parlament eingebracht werden wird. Unterstützt wird diese Petition von der PEF (Platform for European Fathers). Das Ziel und die Forderung ist, dass PAS als Straftatbestand in das Strafgesetz aufgenommen wird.
Datum: 25. April 2017
Zeit: 09:00 - 12:00 Uhr
Ort: Bundesministerium für Familie und Jugend. 1020 Wien, Untere Donaustraße 13-15
VoR wird auch ein paar kleine Überraschungen dabei haben, so wird auch eine Kamera mitfilmen und anschließend ein Video erstellt werden. Martin Morauf, der Obmann des Vereins, Dipl. Ing. Maximilian Urban der Lobbyist des Vereins und Dr. Robert Holzer, der Kinderarzt und Pressesprecher des Vereins werden entsprechende Statements zu PAS abgeben. Eventuell hat auch einer "unserer" Anwälte Zeit um die rechtliche Situation im Detail zu erläutern.
Die Veranstaltung ist polizeilich genehmigt und wir hoffen auf rege Teilnahme.
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