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Jugendwohlfahrt

Forderungen bezüglich der österreichischen Jugendwohlfahrt

 

  1. Titel und § 1 des Bundesjugendwohlfahrtsgesetzes 1989 - Änderung: „Fürsorge für Kinder, Jugendliche und Familien“ statt „Mutterschafts-, Säuglings- und Jugendfürsorge“.
  2. Rechtsanspruch von Kindern und Jugendlichen auf Unterstützung und Betreuung durch die Jugendwohlfahrt.
  3. Verlagerung der Jugendwohlfahrt von der Landeskompetenz in die Bundeskompetenz: So sollen die Grundsätze des Parteiengehörs, der uneingeschränkten Akteneinsicht für alle Parteien sowie der Informationspflichten der Jugendämter in Hinkunft sichergestellt werden (keine Verschwiegenheitspflicht über Angelegenheiten des Kindes gegenüber einem Elternteil).
  4. Beurteilungen von Gefahr in Verzug durch die Polizei: Hier ist der Bezug zu strafrechtlich relevanten Tatbeständen am stärksten (zB Kindesmissbrauch), die Beurteilungen sind daher nicht mehr von der Jugendwohlfahrt vorzunehmen.
  5. Mehr Sozialarbeit in den Familien vor Ort und weniger Kindesabnahmen, entsprechende Umleitung der finanziellen Mittel. Kindesabnahmen nur als letzte Konsequenz wenn andere Maßnahmen zur Wahrung des Kindeswohls fehlgeschlagen sind oder bei dringender (und begründeter) Beweis- oder Verdachtslage.
  6. Kindesabnahmen:

6.1  Nur noch durch die Polizei und in Anwesenheit eines Kinderarztes und eines Kinderneuropsychiaters.

6.2  Verbot der routinemäßigen Trennung von Geschwistern.

6.3  Verbot der Verbringung von Kindern in andere Bundesländer oder in das Ausland

6.4  Gleichgeschlechtliche Pflegeeltern bzw. Krisenpflegeeltern nur im Ausnahmefall, wenn keine Unterbringung bei Pflegeeltern mit Vater und Mutter möglich ist.

6.5  Bei Entfall der Abnahmegründe raschestmögliche Rückführung zu den leiblichen Eltern.

6.6  Periodische Berichtspflicht für jedes Jugendamt, wie Kindesabnahmen verhindert werden und durch welche vorbeugenden oder Ersatzmaßnahmen.

6.7  Periodische Berichtspflicht über Unterbringungssituation in Kinderheimen und Rückkehrrate in die Familien.

  1. Anerkennung der Entfremdung von einem Elternteil als Kindeswohlgefährdung.
  2. Kindergerechte Befristungen: Insbesondere Sofortmaßnahmen der Jugendwohlfahrt müssen angemessen befristet sein und nach Ablauf der Frist unwirksam werden.
  3. Das Bezirksgericht hat die Familiensituation ohne Mitwirkung der Jugendämter zu erheben (zB mit Hilfe von Zeugen). Ersatzlose Streichung der Mitwirkung (durch Stellungnahmen) der Jugendwohlfahrt in familienrechtlichen Außerstreitverfahren.
  4. Unterhaltsangelegenheiten und die Durchsetzung von Zahlungsansprüchen sind vom Gericht und von den Finanzämtern wahrzunehmen. Streichung aller diesbezüglichen Kompetenzen der Jugendwohlfahrt.
  5. Bevor ein Kind vom Jugendamt zur Erstellung einer psychischen Beurteilung an einen Facharzt der Nervenheilkunde überwiesen wird, muss ein Facharzt der Kinderheil-kunde eine vollständige Gesundheitsdiagnose erstellen. Der Kinderarzt beurteilt aufgrund seiner faktisch nachweisbaren, medizinischen Untersuchungsergebnisse, ob es einer weiteren medizinischen Untersuchung durch einen Fachkollegen bedarf.

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