Die Wochenzeitung "Die Furche" veröffentlichte in ihrer letzten Printausgabe einen Artikel mit dem Titel: "Der Kampf um den Kontakt zum Kind". Anlass war das OGH-Urteil 3Ob66/17b vom 10.05.2017 indem unter anderem klar festgehalten wurde, dass gegen Elternteile die ein Kontaktrecht vereiteln, auch mit Beugestrafen (oder anderen Zwangsmitteln) vorgegangen werden kann. Zu dem Interview wurde der Obmann des Vereins "Väter ohne Rechte" (VoR) Martin Morauf und die Vorsitzende der Familienrichter Österreichs Frau Doris Täubel-Weinreich eingeladen und um Stellungnahmen gebeten. In einem weiteren Interview kam die Scheidungsanwältin Frau Helene Klaar zu Wort und lies in gewohnter Manier wieder Außerordentliches von sich - auch darauf wird VoR im Anschluss replizieren.
Manch andere Medien und Stellungnahmen diverser Institutionen vermuteten glatt, dass dies neu sei, dass nun auch ein Vater eine Beugestrafe beantragen kann. Mitnichten. VoR veröffentlicht zuerst den Artikel, im Anschluss wird es noch ergänzende Informationen, weitere Presseartikel zum Thema und eine Kritik und Forderungen von VoR geben.
Die Vorsitzende der österreichischen Familienrichter Frau Doris Täubel-Weinreich wird in dem Artikel so zitiert:
Es ist ja nicht so, dass sich eine Mutter hinstellt und sagt: Ich will nicht, dass der Vater das Kind sieht.
Väter ohne Rechte liegen unzählige genau solche Aussagen von Müttern, unverhohlen im Gerichtssaal geäußert und protokolliert vor. Es ist längst bekannt, dass manche Mütter nach Trennungen die Väter der gemeinsamen Kinder mit einer Kontaktvereitelung bestrafen wollen - denn hier trifft es die Väter mitten ins Herz. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre lässt sich klar der Trend erkennen, dass die finanziell betreffenden Aufteilungsverfahren verhältnismäßig schnell geklärt werden, der Kampf um geregelte Kontaktzeiten zum Kind dafür in der Verfahrensdauer exorbitant gestiegen sind.
Als eines von vielen Beispielen darf dieser Auszug eines Beschlusses veröffentlicht werden:
Für einen Richter ist es natürlich unangenehm, wenn ein Beschluss nicht eingehalten wird. Es ist aber die Frage ob es durch eine Beugestrafe tatsächlich zu einem Kontakt kommt.
Wenn die Rechte der Kinder auf regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen nicht einmal von Gerichten durchgesetzt werden, wird der Rechtsstaat ad absurdum geführt. Wenn richterliche Beschlüsse nicht eingehalten werden, die Autorität des Gerichts damit einseitig diskreditiert wird, dann hat das Gericht dafür zu sorgen, dass diese Beschlüsse umgesetzt werden. Dem anderen Elternteil und dem Gericht selbst stehen dazu eine ganze Reihe an Mitteln zur Verfügung. Ein vollkommenes Ignorieren solcher Beschlüsse seitens eines Elternteils und das Nichteingreifen des Gerichts bestärkt ja geradezu entfremdende Elternteile in ihrem aktuellen Verhalten und kommt einem stillen Einverständnis seitens der Gerichte diesem Verhalten gegenüber gleich. Beugestrafen sind ja nur ein Mittel, es liegt in der Natur der Sache, dass sich Beugestrafen von mal zu mal verdoppeln. Irgendwann ist die finanzielle Belastung so spürbar, dass es sich die Kindesmütter wohl überlegen werden, weiterhin die Kontakte zum Vater zu unterbinden.
§ 79 AußStrG beschreibt solche Zwangsmittel "von Amts wegen" - für diese Mittel braucht es nicht einmal den Antrag eines Vaters, sondern diese können von jedem Richter selbständig angeordnet werden können.
§ 110 AußStrG beschreibt Möglichkeiten zur Durchsetzung von Regelungen der Obsorge oder des Rechts auf persönliche Kontakte, auch gegen den Willen eines Elternteils
Es gibt aber auch noch weitere Möglichkeiten wie zB. wie in § 107 AußStrG aufgelistet
Es gibt aber noch mehr Möglichkeiten, in Summe also eine ganze Fülle, die viel zu selten Anwendung finden.
Selbstverständlich kann schon seit Jahren ein Antrag auf Beugestrafe eingebracht werden - dies ist keineswegs neu in der Rechtssprechung, sorgt aber gerade jetzt aufgrund des OGH-Urteils für mediale Aufmerksamkeit. Der eigentliche Skandal ist, dass diese Tatsache anscheinend einige Richter entweder nicht wahrhaben wollen, es schlicht nicht wissen oder die Antragsteller schlicht falsch informieren.
Erst im vergangenen Monat war ein betroffener Vater mit einer Vertrauensperson von Väter ohne Rechte am Bezirksgericht Schwechat bei der Richterin Frau Christine Toth und erhielt dort ebenso die falsche Aussage, dass ein Antrag auf Beugestrafe nicht eingebracht werden könne, sondern nur "von Amts wegen" ausgesprochen werden könne.
Laut einem aktuellen Bericht des Rechnungshofes werden in nur 0,7% der Fälle Beugestrafen verhängt.
VoR hat sich diesem Bericht ausführlich gewidmet.
Weiters sollte darauf hingewiesen werden, dass u.U. auch Schmerzengeld- und Schadenersatzansprüche gegen die entfremdende Mutter eingebracht werden können. Väter ohne Rechte liegt auch dazu ein Urteil vor, bei dem die Mutter zu € 10.983,75 verurteilt wurde.
Stellungnahme zu dem Interview in der Wochenzeitung "Die Furche" mit Scheidungsanwältin Helene Klaar:
Ob das Kind den Vater wahnsinnig liebgewinnt, wenn die Mutter seinetwegen eingesperrt wird ist eine andere Frage.
Aktuell werden nur in 0,7% der Fälle überhaupt Beugestrafen verhängt. Eine Beugestrafe ist auf Antrag eines Elternteils möglich, dieses Geld bekommt nicht der Kindesvater, wie fälschlicherweise oft angenommen, sondern der österreichische Staat. Erst wenn die Sanktion von mehrere Beugestrafen keine Früchte trägt, wird erst einmal über eine Beugehaft nachgedacht. Väter ohne Rechte ist in 10 Jahren Vereinsarbeit nur ein einziger Fall bekannt geworden bei dem eine Beugehaft veranlasst wurde. Dabei handelte es sich um eine Pornodarstellerin die den Säugling zu den Filmaufnahmen mitbrachte und konsequent den Kontakt zum Vater vorsätzlich unterband. Es ist also absurd hier den Teufel an die Wand zu malen.
Es gilt zu beachten, dass es nicht dem Vater, sondern dem durchgängigen Fehlverhalten der Mutter und einer Entscheidung des Gerichts geschuldet ist, wenn eine Mutter in Beugehaft muss. Dass es zu einer mütterlichen Manipulation des Kindes kommt ist in solchen Fällen wahrscheinlich und verstößt auch gegen das in § 159 ABGB angeführte Wohlverhaltensgebot
aber auch gegen das in § 138 ABGB definierte Kindeswohl, besonders in den Ziffern 9, 10 und 11
Es ist Aufgabe des Gerichtes auch bereits bei den o.a. Missständen vorbeugend einzugreifen. In Summe muss auch überlegt werden ob die mangelnde Erziehungsfähigkeit einer solchen Mutter nicht auch eine Obsorgeübertragung nach sich ziehen müsste.
Hinzu kommt, dass wie in dem Anlassfall, aber auch bei einvernehmlichen Scheidungen, es sehr häufig zu einer Verletzung der Informationspflicht wie in § 189 ABGB kommt. Diese Informationspflicht haben auch allein obsorgeberechtigte Elternteile gegenüber dem leiblichen Vater. Auch dort sind die diversen Antrags- bzw. Sanktionsmittel "von Amts wegen" aufgelistet:
ein hämisches Zitat von Helene Klaar:
... und angesichts einer Beugestrafenandrohung wird sie (die Mutter) diesen Kontakt sicher aus ganzem Herzen befürworten...
Es ist völlig unerheblich ob die Mutter diese Beugestrafenandrohung goutiert oder nicht. Gerichtlichen Anordnungen ist Folge zu leisten - das gilt für unterhaltspflichtige Väter genauso - dort scheut man sich auch nicht entsprechende Zwangsmaßnahmen (Exekutionen, Anspannung, etc...) zu beschließen. Die Bedürfnisse und Rechte des Kindes können nicht nur in eine Richtung und zum Wohlgefallen eines Elternteils bedient werden.
Helene Klaar über die Erfahrungen mit der Familiengerichtshilfe:
Sehr negativ. ... weniger Folgeverfahren kann ich nur darauf zurückführen, dass die Erfahrung der Frauen mit der Familiengerichtshilfe so furchtbar sind, dass sie mit diesen Behörden nie mehr etwas zu tun haben wollen.
Frau Klaar ist immer für ein reißerisches Kommentar zu haben, daher besteht für Journalisten immer Interesse an einem Interview. Dass sie dabei andere Menschen, vor allem Väter, deutlich mehr als nur durch den Kakao zieht, ist Kalkül - auch wenn im Großen und Ganzen erfolgreiche Institutionen, die nicht ausreichend das Meinungsbild der bekennenden Feministin widerspiegeln, herabgewürdigt werden.
So hält sie auch einen Kinderbeistand für ein furchtbares Instrument:
Solche Zitate, die einen nur mit dem Kopf schütteln lassen und das Weltbild von Frau Klaar beleuchten gibt es zahlreiche. Bei Bedarf stellt Väter ohne Rechte (VoR) diese gesammelt zur Verfügung. Dazu bitten wir um eine Kontaktaufnahme unter office@vaeter-ohne-rechte.at .
FORDERUNGEN VoR zu BEUGESTRAFEN
Bereits mehrmals hat VoR auf die Problematik bei Beugestrafen hingewiesen – hier wäre eine Reform dringend notwendig! Zum einen erleben wir sehr häufig, dass sich Richter scheuen eine solche auszusprechen; oft mit der Begründung dass damit dem Kind weniger Geld zur Verfügung stehen würde, weiters wird diese zumeist in einem so geringen finanziellen Rahmen angesetzt, dass dies Mütter in Kauf nehmen. Zum Anderen liegt häufig ein wesentliches Mißverständnis der Betroffenen über die Beugestrafe vor, denn keineswegs kann diese ausgesprochen werden für bereits begangene Kontaktrechtsvereitelungen, sondern findet nur dann Anwendung, wenn auch in Zukunft mit weiterer Boykottierung zu rechnen ist. Dies hat zur Folge, dass dann Mütter vor Gericht zusagen, dass die weiteren Kontakte funktionieren werden – dies ist häufig nur bei den ersten ein- bis zweimal der Fall, dann beginnt das Prozedere von Neuem. Beugehaft wird praktisch nie ausgesprochen.
Selbstverständlich ist das Signal an die entziehenden Mütter verheerend, wenn mehr oder weniger willkürlich und ohne Konsequenzen ein solcher Boykott oft über Jahre vorangetrieben wird, häufig mit dem Ergebnis, dass das Kind den Vater als Feind betrachtet und erst z.B.: wieder Besuchscafes zur finanziellen Einzellast des Vaters herangezogen werden müssen. VoR fordert daher die österreichische Vereinigung der Richter und das Bundesministerium für Justiz auf bei der bald anstehenden Reform des betreffenden Gesetzes (KindNamRäg) eine Nachschärfung einzuarbeiten. Eine weitere Forderung von VoR ist es PAS (Eltern-Kind-Entfremdung) als Straftatbestand einzuführen.
Nicht aus der Verantwortung sind hier die Richter zu nehmen, die mit solchen Beschlüssen und mangelnder Konsequenz, auch in Kooperation mit den Sachverständigen die Entfremdung des Kindes zum Vater noch vorantreiben.Verschleppte Anträge spielen hier zumeist die größte Rolle um Anträge wie zb. Durchsetzungsanträge auf Kontaktrecht, welche über mehrere Wochen – ja sogar Monate – unbeantwortet bleiben. Während aber der eine Elternteil um Durchsetzung seiner Kontaktrechte kämpft, treibt der andere die Kindesentfremdung ungehindert voran und werden somit, teils ganz bewusst (!), vom Richter Fakten geschaffen! Nicht selten sind Kinder dann bereits derart entfremdet und manipuliert, sodass sie den anderen Elternteil nicht mehr sehen wollen. Der Kindeswille wurde neu kreiert.
Weiterführende Links zum OGH-Urteil und zu Beugestrafen etc. :
Kurier Artikel "Kampf ums Kind bis zur Beugehaft" vom 24.05.2017
NEUE Artikel vom 04.06.2017 "Besuch verweigert - Strafe für Mutter"
Kleine Zeitung Kärnten vom 08.04.2015 Kind war nicht beim Vater: 500 Euro Beugestrafe für Mutter
Kurier Artikel vom 12.09.2016 "Harte Bandagen im Kampf ums Kind"
Gastkommentar Anwaltskanzlei Heinke, Skribe + Partner bezüglich eines Kurier Artikels vom 31.05.2017 bezüglich "Beugestrafe für Kontaktverweigerer"
Die Presse Artikel vom 14.09.2014 Mutter darf Urteile nicht "aushebeln"
OGH-Urteil 8Ob 71/16y vom 17.08.2016
Beitrag tirol.orf.at Der erbitterte Kampf der Väter um das Kind
Väter ohne Rechte sind mehrere BG, LG, OGH, aber auch AG, OLG und BGH zu den einzelnen Themen bekannt.
Besonderes Augenmerk sollte auf diesen Artikel gelegt werden, bei dem die Tiroler Männerberatung "Mannsbilder" unter Klaus Edlinger zu Wort kommt:
Mannsbilder wird unterstützt von:
Tiroler Tageszeitung Artikel Staat unterstützt Rosenkrieg
Das OGH-Urteil stößt in Tirol auf Unverständnis und Entsetzen.
Ist den "Mannsbildern" noch gar nicht bewusst, dass Beugestrafen schon seit Jahren von einem Vater beantragt werden können?
„Wenn ein Elternteil das Kontaktrecht des anderen unterläuft, können Zwangsmittel ergriffen werden“, fasst Stefan Schwalm von der auch auf Ehe- und Familienrecht spezialisierten Kanzlei in Wien – sie vertrat den Vater – zusammen. Treffen würde das meistens die Mütter, denn sie haben zum großen Teil das Sorgerecht. Er könne zwar nachvollziehen, dass das Gericht in diesen Fällen eine gewisse Zurückhaltung übe. „Aber wenn das Gesetz einem Vater ein Kontaktrecht einräumt, dann muss das System auch darauf schauen, dass dieses Recht durchgesetzt wird.“ Es könne nicht sein, dass einer einfach macht, was er will."
Elisabeth Harasser von der Kinder- und Jugendanwaltschaft KIJA Tirol meint dazu zitiert:
„Ob Beugehaft das richtige Mittel ist, das bezweifle ich“, sagt Tirols Kinder- und Jugendanwältin Elisabeth Harasser.
Bei der KIJA Tirol ist, neben einer Praktikantin, ausschließlich Frau Harasser mit einer Vollzeitstelle angestellt. Frau Harasser bläst damit ins selbe Horn wie die Scheidungsanwältin Helene Klaar, Die Argumentation wurde bereits in der Stellungnahme von VoR zu dem Interview von Frau Klaar entkräftet.