Sehr geehrte Damen und Herren,
Unsere Stellungnahme bezieht sich im wesentlichen auf die geänderten Paragraphen 205a und 218.
Nachdem weder dem Gesetzesvorschlag selbst, noch den beigefügten Erläuterungen zu entnehmen ist, daß §205a nicht für Ehe oder (eingetragene) Partnerschaft gilt, ist zur Vollständigkeit des Gesetzesvorschlages zu klären, wie in einer Ehe oder (eingetragenen) Partnerschaft ein fehlendes Einverständnis zu einer sexuellen Handlung bewiesen werden soll. Die Ehe und (eingetragene) Partnerschaft ist ja genau bereits das Einverständnis zu sexuellen Handlungen.
Weiters fehlt jede Definition von sexueller Sphäre, womit es dem Anzeiger, der Anzeigerin nach Paragraph 218 überlassen bleibt seine/ihre Sexuelle Spähre zu definieren.
In beiden Fällen führen die fehlenden Definitionen zu der Situation, daß der/die TäterIn als angebliches „Opfer“ geschützt werden und die eigentlichen Opfer (der mißbräuchlichen Anwendung durch unbewiesene Behauptung wegen Rache oder sonstigen Intentionen) strafverurteilt. In dem Gesetzesvorschlag fehlt die Bestrafung der mißbräuchlichen Behauptung/Verwendung der Par. 205a und 218, damit die wirklichen Opfer geschützt und die Gesetzesmißbrauchstäter zur Rechenschaft gezogen werden. Dies soll der Gesetzesmißbrauchsprävention dienen.
Es darf nicht sein, daß Menschen den Kontakt zu anderen Menschen zu meiden beginnen, weil eine §218 Behauptung aufgestellt werden könnte. Damit käme unser gesellschaftliches Leben vollständig zum Erliegen, geschweige denn, daß die Zeugungs- und Geburtenrate von Kindern gegen Null konvergieren würde.
Dieser Gesetzesvorschlag wird von uns abgelehnt!
Mit freundlichen Grüßen, der Vorstand des Vereins Väter ohne Rechte