BESCHWERDE
gem. § 36 Abs. 1 Zi 1 lit. b des ORF-Gesetzes
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Beschwerde verfasst und eingebracht von Rechtsanwalt Dr. Thomas Krankl
An die
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Mariahilfer Straße 77-79
1060 Wien
Der Beschwerdeführer ist eine die Rundfunkgebühr entrichtende Person und erhebt der Beschwerdeführer, unterstützt durch jedenfalls 120 Personen, die ebenfalls die Bedingungen des § 36 Abs. 1 Zi 1 lit. b des ORF Gesetz erfüllen,
Beschwerde an die Regulierungsbehörde.
Beschwerdegegenstand ist die Berichterstattung in der Sendung „Thema“, welche am 27.4.2020
in ORF2 um 21:10 Uhr ausgestrahlt wurde.
Die Berichterstattung in der Sendung Thema betraf den Teil über die häusliche Gewalt, konkret mit der Widmung „Auf engstem Raum - häusliche Gewalt in der Isolation“.
Der österreichische Rundfunk hat seit Beginn der Corona-Krise, sohin seit Mitte März 2020, fast täglich über einen angeblich bevorstehenden Anstieg der häuslichen Gewalt berichtet. Es wurden dabei mehrfach immer wieder in diversen Sendungen Aktivistinnen, des Vereines der Frauenhäuser zu Interviews gebeten, welche über die Gewalt im häuslichen Bereich berichteten.
Die in Beschwerde gezogene Berichterstattung der betreffenden Thema-Sendung wurde dann nach einem Zeitraum von ca. sechs Wochen nach dem Beginn des Covid19-Lockdowns ausgestrahlt.
Die Berichterstattung der betreffenden Thema-Sendung wurde durch den Redakteur, Herrn Feuerstein, durchgeführt und führt dieser zu Beginn der Thema-Sendung aus, dass die häusliche Gewalt nach mehr als sechs Wochen nicht angestiegen ist, doch wird dies vom zuständigen Redakteur dann nur als „Ruhe vor dem Sturm“ bezeichnet.
In dieser betreffenden Thema-Sendung werden mehrfach Berichte über angeblich gewalttätige Männer dargelegt. Es kommen mehrfach Aktivistinnen des Vereines „Frauenhäuser“ zu Wort und erzählen diese immer wieder Berichte über gewalttätige Männer.
Die ebenfalls zu Wort kommende Aktivistin des Vereines Frauenhäuser, Frau Andrea Brehm, berichtet dann zwischendurch über den Rückgang der Gewalt, wobei dann durch den österreichischen Rundfunk nachfolgend mehrere Werbespots des Vereines Frauenhäuser Wien, eines Werbespots der Männerberatung mit den Frauenhäusern gebracht werden.
Obwohl in der Sendung mehrfach sowohl durch den Moderator, als auch durch interviewte Personen, wie die Aktivistin des Frauenhauses, Frau Andrea Brehm, berichtet wird, dass die Gewalthandlungen sogar in der Corona-Zeit auf ein Niveau unter dem Februar gefallen sind, wird durch die Redaktion auf derartige Aussagen immer wieder ein Spot geschaltet, in dem über brutale Männergewalt oder gewalttätige Väter berichtet wird.
Auf eine Berichterstattung darüber, dass Kindesmisshandlungen zurückgegangen sein, folgt wieder ein Werbespot der Frauenhäuser über gewalttätige Männer und ein Aufruf von Aktivistinnen des Frauenhauses, sich doch zu trauen die Polizei öfters anzurufen.
Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der ORF in der betreffenden Thema-Sendung seinen Objektivitätsgrundsatz bei der Gestaltung der Sendung durch eine keineswegs objektive Auswahl und Vermittlung von Informationen verletzt hat. Auch die durchgeführten Sachanalysen und die Moderation wird in keinster Weise unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität getätigt, sondern wird trotz eines Sinkens der häuslichen Gewalt durch Männer in einer diskriminierenden Art und Weise ständig durch Zwischenschaltung von Werbespots des Vereines Frauenhäuser Wien sowie anderer Frauenhausorganisationen, im Zusammenwirken mit der Männerberatung, suggeriert, dass Gewalt nur und ausschließlich von Männern ausgeht und die männliche Gewaltbereitschaft auch in der Corona-Krisenzeit offensichtlich besonders hoch ist.
Bei einer objektiven Auswahl und Vermittlung von Informationen unter Wahrung des Grundsatzes der Objektivität und einer Nichtdiskriminierung von Männern hätte der Österreichische Rundfunk jedenfalls auch darüber berichten müssen, dass die Gewalttätigkeit durch Frauen gegenüber Männern erheblich angestiegen ist. Über Gewalt durch Frauen gegenüber Männern, gibt es jedoch überhaupt keine Berichterstattung in der gegenständlichen Sendung.
Der Beschwerdeführer geht jedenfalls davon aus, dass insbesondere durch die mehrfache Schaltung von Werbespots von Frauenhausvereinen immer wieder durch den Österreichischen Rundfunk in der gegenständlichen Sendung versucht wurde, dem Zuschauer - trotz dem Sinken der häuslichen Gewalt durch Männer - eine anhaltende und steigende Bereitschaft von männlicher Gewalt zu suggerieren.
Der Beschwerdeführer verweist auch noch darauf, dass der ORF offensichtlich auch nicht bereit ist, das Thema „Häusliche Gewalt durch Frauen“ in irgendeiner Art und Weise zu bearbeiten und zu thematisieren. Es ist dem Beschwerdeführer auch bekannt, dass unlängst die Gleichbehandlungsministerin des bevölkerungsreichsten Bundeslandes Deutschlands, aus Nordrhein-Westfalen, beispielsweise in einer Pressekonferenz angegeben hat, dass die Gewalttätigkeit von Frauen gegenüber Männern um 24 % angestiegen ist.
Derartige Sachanalysen werden jedoch vom Österreichischen Rundfunk in keinster Weise erhoben und stattdessen ausschließlich Männer als massivst gewaltbereite Personen hingestellt, die in der Corona-Krise als besonders gefährlich gelten.
Beweis: in Beschwerde gezogene Sendung, sowie Vernehmung des Beschwerdeführers, weitere Beweise vorbehalten;
Der Beschwerdeführer stellt den
Antrag
die Regulierungsbehörde möge erkennen, dass der Österreichische Rundfunk durch Ausstrahlung der Sendung „Thema“ vom 27.4.2020 das ORF-Gesetz verletzt hat.