Aufgrund von vielen Anfragen haben wir die wichtigsten Informationen zum Kontaktrecht innerhalb der derzeit bestehenden Ausgangsbeschränkungen zusammen getragen.
Ursprünglich war der Kontakt zu den Kindern als nicht betreuender Elternteil untersagt, aber in der Zwischenzeit wurde das Problem erkannt und daher gibt es folgende Überlegungen.
Nachdem es (zumindest zum aktuellen Zeitpunkt) keine rechtliche Grundlage für ein generelles Kontaktverbot bei Scheidungskindern gibt, hat das Justizministerium dann am Donnerstagabend doch Entwarnung gegeben und angekündigt, dass in einem neuen Erlass des Gesundheitsministeriums eine Ausnahme für Scheidungskinder geplant sei. Wie genau diese Ausnahmen aussehen sollen, wird am Montag (Anmerkung 23.3.2020) bekanntgegeben. Derzeit gilt daher Folgendes: Bis auf Weiteres kann das Kontaktrecht grundsätzlich ausgeübt werden, zumindest in den Gebieten, die nicht unter Quarantäne stehen. Eine Aussetzung des Kontaktrechts wäre in manchen Fällen aber gerechtfertigt, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass das Kind oder eine weitere Person, die mit dem Kind im Haushalt lebt, krank ist und potenziell infiziert sein könnte. Gleiches gilt, wenn eine Person aus den Risikogruppen, die mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, durch den Kontakt mit dem anderen Elternteil gefährdet werden würde. (DerStandard.at, 20.3.2020)
https://www.ots.at/presseaussendung/OTS_20200320_OTS0183/kontaktrecht-und-coronavirus