Kritik Rechnungshof an der letzten Familienrechtsnovelle – Stellungnahme VoR

Väter ohne Rechte (VoR) hat sich den Bericht im Detail angeschaut.Der Rechnungshof ist ein unabhängiges Kontrollorgan des Nationalrates. Der Rechnungshof legt dem Parlament pro Jahr mehrere Rechnungshofberichte über die Ergebnisse seiner Prüfungen auf rechnerische und buchhalterische Richtigkeit, aber auch auf WirtschaftlichkeitRechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit vor.

Statistikkurve Kontaktrecht Österreich Kurier

In dem Bericht des Rechnungshofes wird das KindNamRäg2012/13 und deren Auswirkungen betrachtet. Ein paar Erkenntnisse lassen sich davon ableiten. Schwerpunkte waren, Kontaktrechtsverhandlungen, Obsorgeentscheidungen, die Verfahrensdauer, ganz besonders die Familiengerichtshilfe in allen Facetten, Sachverständigengutachten und der Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt).

Hier der Bericht zum Download

Deutlich mehr einvernehmliche Gemeinsame Obsorge Entscheidungen der Eltern bei unehelichen Kindern

RH: Die mit dem KindNamRÄG 2013 angestrebte häufigere Inanspruchnahme der gemeinsamen Obsorge bei unehelichen Kindern konnte klar erreicht werden. Mit rd. 14.200 Erklärungen beim Standesamt wurde im Jahr 2015 die gemeinsame Obsorge mehr als doppelt so oft in Anspruch genommen wie im Jahr 2012 (rd. 6.000 gerichtliche Vereinbarungen). Die Neuregelung bewirkte darüber hinaus auch eine Entlastung der Kinder

VoR: Väter ohne Rechte begrüßt diese Entwicklung sehr, ist sie doch ein weiterer Schritt in Richtung gleichberechtigte Elternschaft, Das Wahrnehmen auch von der Bedeutung der Rolle (getrennt)erziehender Väter für die gemeinsamen Kinder, bei Müttern und Vätern spiegelt auch deutlich den gesellschaftlichen Wandel von Rollenbildern, denen der Gesetzgeber immer noch hinterherhinkt wider.

öfter Gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils

RH: Der RH schätzte auf Grundlage seiner Stichprobenerhebung, dass nach Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 jährlich bei bundesweit rd. 530 Fällen und rd. 690 betroffenen Kindern eine gemeinsame Obsorge gegen anderslautende Anträge und damit gegen den ursprünglichen Willen eines Elternteils zustande kam.

VoR: Dies liegt natürlich daran, dass vorher eine Gemeinsame Obsorge nur dann bei ledigen Eltern möglich war, wenn auch die Kindesmutter damit einverstanden war. Neuerung 2013 war ausschließlich ein Antragsrecht und keineswegs wie in den meisten europäischen Ländern Standard eine natürliche Gemeinsame Obsorge ab Geburt bzw. Vaterschaftsanerkennung. Selbst 2017 herrscht darüber noch weitgehend Unkenntnis in der breiten Öffentlichkeit und ist ein Missstand der dringenden Handlungsbedarf aufzeigt.

große Unterschiede bei der Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung

RH: Im Jahr 2015 kam nur bei 35 von bundesweit 115 Bezirksgerichten mit Zuständigkeit in Pflegschaftsangelegenheiten die mit dem KindNamRÄG 2013 neu eingeführte „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“ zur Anwendung. Zwei Drittel der Gerichte wendeten das Instrument in keinem einzigen Fall an, obwohl es nach den Intentionen des Gesetzgebers der Zugang zur gemeinsamen Obsorge ohne Einvernehmen der Eltern bzw. gegen den Willen eines Elternteiles sein sollte und bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des § 180 ABGB zwingend war.

VoR: Dies ist ein Armutszeugnis für die österreichische Justiz. Anscheinend ist diese Möglichkeit zu den meisten Gerichten erst gar nicht durchgedrungen (kein Einzelfall: siehe Doppelresidenz) - umso erstaunlicher, da diese zwingend erforderlich bei strittigen Fällen war. Dem liegt zu Grunde, dass Gerichte einerseits erst gar nicht an vorläufigen Regelungen interessiert sind, was aber zwingend notwendig wäre um dem Entfremdungsprozess entgegenzuwirken - anderseits kann hier beinahe schon von entweder Unwissenheit der Gerichte oder vorsätzlichem Boykott gegenüber des Gesetzgebers gesprochen werden. Dass hier das Bundesministerium für Justiz (BMJ) tatenlos zusieht und/oder keine entsprechenden verpflichtenden Schulungen der Gerichte vorantreibt und stattdessen diese Haltung der Gerichte kommentarlos akzeptiert spricht Bände über den Wirkungsbereich des Ministeriums in Familienangelegenheiten. Ganz besonders im Hinblick darauf, dass 60% dieser Anordnungen eine einvernehmliche Lösung herbeiführten.

Vorläufige Entscheidungen kaum genutzt

RH: Die mit dem KindNamRÄG 2013 erweiterte Zulässigkeit vorläufiger Obsorge– und Kontaktrechtsentscheidungen sollte es den Gerichten erleichtern, rasch (vorläufige) Entscheidungen im Sinne der Förderung des Kindeswohls zu treffen und endgültige Regelungen einer vertieften Prüfung vorzubehalten. Im Jahr 2015 trafen die Gerichte bundesweit derartige vorläufige Entscheidungen in rd. 6 % der Verfahren. Die Gerichte nutzten die Möglichkeit allerdings in sehr unterschiedlichem Ausmaß. Während im Jahr 2015 bei 25 von 115 Bezirksgerichten keine einzige vorläufige Entscheidung getroffen wurde, lag der Anteil bei 24 Gerichten – zum Teil deutlich – über 10 %.

VoR: Dass mache Gerichte tatsächlich nicht eine einzige vorläufige Regelung treffen ist mehr als verwunderlich. Diese Scheu vor vorläufigen Regelungen ist bundesweit auf allen Gerichten anzutreffen. Häufig fehlt es den Richtern an Mut solche Entscheidungen zu treffen - stattdessen wollen sie sich lieber mit Sachverständigengutachten, Berichten verschiedenster Organisationen den Rücken frei halten. Diese Mutlosigkeit führt zu verlorener Zeit der Kinder mit dem nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil.

Überprüfung von Maßnahmen der Kinder– und Jugendhilfeträger

RH: Die mit dem KindNamRÄG 2013 eingeführte Möglichkeit, Gefahr im Verzug–Maß- nahmen der Kinder– und Jugendhilfeträger (Kindesabnahmen) gerichtlich überprü- fen zu lassen, ermöglichte es den Obsorgeberechtigten, eine rasche gerichtliche Entscheidung über die Zulässigkeit des Einschreitens des Kinder– und Jugendhilfeträgers zu erwirken. Einsprüche gegen die Gefahr im Verzug–Maßnahmen der Kinder– und Jugendhilfeträger erfolgten in weniger als 10 % aller Fälle, wobei die Tendenz leicht ansteigend war. Nach den Ergebnissen der Stichprobe erklärten die Gerichte zwei von 13 der von den Kinder– und Jugendhilfeträgern getroffenen Maßnahmen als unzulässig.

VoR: Dazu liegen VoR nur zwei Fälle vor. Dies lässt keine qualitative Beurteilung zu. In beiden Fällen wurde die Frist von vier Wochen deutlich überschritten.

Anordnung von Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls

RH: Die Gerichte machten von der mit dem KindNamRÄG 2013 neu geschaffenen Möglichkeit, konkrete Maßnahmen zur Sicherung des Kindeswohls nach § 107 Abs. 3 AußStrG anzuordnen, zunehmend Gebrauch. Mit der geltenden gesetzlichen Grundlage war die Fortsetzung einer angeordneten Mediation über ein Erstgespräch hinaus nicht durchsetzbar und nach den Ergebnissen der Stichprobenprüfung tatsächlich auch nur in jedem vierten Fall erfolgt. Mit der geltenden gesetzlichen Grundlage war die Fortsetzung einer angeordneten Mediation über ein Erstgespräch hinaus nicht durchsetzbar und nach den Ergebnissen der Stichprobenprüfung tatsächlich auch nur in jedem vierten Fall erfolgt.

VoR: Die Maßnahmen können vielfältig sein. 

1. der verpflichtende Besuch einer Familien-, Eltern- oder Erziehungsberatung;
2. die Teilnahme an einem Erstgespräch über Mediation oder über ein Schlichtungsverfahren;
3. die Teilnahme an einer Beratung oder Schulung zum Umgang mit Gewalt und Aggression;
4. das Verbot der Ausreise mit dem Kind und
5. die Abnahme der Reisedokumente des Kindes.

 

VoR zu Punkt 1:: tatsächlich hat sich durchgesetzt, dass sehr großzügig mit solchen Anordnungen umgegangen wird. Problematisch betrachtet VoR, dass oft aus nicht nachvollziehbaren Gründen BEIDE Elternteile dazu verpflichtet werden, obwohl nur ein Fehlverhalten eines Elternteils wahrgenommen werden konnte.  Ein ganz wesentlicher Baustein für die Zukunft muss sein, dass diese gefördert werden. Aktuell sind diese Maßnahmen kostenpflichtig.

VoR zu Punkt 2: eine Verpflichtung zu einem ERSTgespräch zu einer vepflichtenden Mediation ist absolut sinnlos. Entweder hat der Gesetzgeber nicht den Mut und die Einsicht, dass ein Erstgespräch nicht genügen kann oder er lässt diese Initiative im Rundordner verschwinden. Selten hat VoR in den diversen Novellierungen eine so unnütze Initiative gesehen. Mediation setzt die Freiwilligkeit beider Parteien voraus - ist einer dazu nicht bereit, erübrigt sich jede Anstrengung diesbezüglich.

VoR zu Punkt 3: Begrüßenswert! VoR sind mehrere Fälle bekannt in den auch gewalttätige Kindesmütter hierzu verpflichtet wurden. Selbstverständlich ist der Frauenanteil unterdurchschnittlich. Besonders bizarr wird die Situation, wenn einem Vater unbewiesen Gewalt vorgeworfen wird und er trotzdem dazu verpflichtet wurde. VoR liegen da einige Fälle auf, bei denen ein bloßer Verdacht ausreicht um die Kindesväter in stigmatische Geißelhaft zu nehmen - dies hat viel weitreichende Folgen in der weiteren Prozessführung als manche Väter annehmen.

VoR zu Punkt 4 und 5: Tatsächlich finden solche Maßnahmen statt. - insgesamt verlaufen aber diese Drohgebärden eines Gerichtes ins Leere. Bei offenen Grenzen innerhalb der EU ist eine Ausreise jederzeit möglich - selbst auf Fliughäfen gibt es großteils innereuropäisch keine Kontrollen. Notreisepässe werden auch ruckzuck und willfährig von Behörden kostenintensiv ausgestellt. Besonders bei binationalen Beziehungen ist dies immer wieder ein auftretendes Problem. Entgegen dem allgemeinen Glauben sind rund 75 Prozent der Kindesentführer Mütter - auch eine statistisch erfasste Tatsache, die kaum jemanden berührt.

keine Nutzung von Durchsetzungsmaßnahmen wegen Kontaktrechtsvereitelung

RH: Zwangsstrafen zur Durchsetzung eines Kontaktrechts gelangten nur sehr selten zur Anwendung. Die überprüften Gerichte verhängten in drei der vom RH überprüften 401 Kontaktrechtsverfahren (0,7 %) Geldstrafen.

 VoR: Eine jahrelange Forderung von VoR! Nahezu nie wird eine Beugestrafe (Antragsteller Elternteil) oder auch eine Ordnungsstrafe von amtswegen ausgesprochen - teilweise ausgesprochen aber nicht exekutiert. Eine oft ins Treffen geführte Argumentation ist die, dass damit in weiterer Folge das Kind betroffen ist und ihm weniger Geld zur Verfügung steht. Die verheerende Außenwirkung dieser Vogelstraußpolitik bedeutet, dass sich entfremdende Elternteile ziemlich gewiss sein können, dass ihr Fehlverhalten nicht nur nicht sanktioniert, sondern auch gebilligt wird. Ein ganz grobes Versäumnis der österreichischen Justiz. Häufig würde eine Androhung einer solchen Strafe schon Wirkung erzielen, doch selbst wenn diese ausgesprochen wird, fehlt es immer am Mut des Gerichtes bei wiederholtem Zuwiderhandeln entsprechende Strafen auszusprechen. Dies hat dramatische Folgen für Kinder und Väter. Ein Freibrief zur Entfremdung wird ausgestellt. Dabei nimmt das Gericht einen Verlust seiner Autorität (bewusst) in Kauf. Da darf sich die Justiz nicht über einen Vertrauensverlust beklagen.

Kontaktrecht Dritter vernachlässigt - ein Affront gegenüber Großeltern

RH: 
Die überprüften Gerichte räumten bei 401 im Rahmen der Stichprobenprüfung ausgewerteten Kontaktrechtsverfahren in 13 Fällen (3,2 %) dritten Personen ein Kontaktrecht ein.

Kontaktrecht Dritter

VoR: Betroffene Großeltern wenden sich sowieso nur in einem sehr geringen Ausmaß an das Gericht - das hat verschiedene Gründe. Dass hier Großeltern, die jahrelang die sehr willkommenen Hüter der Kinder waren, meist mit einem ganz anderem Leistungsspektrum als die Eltern, die Kinder liebevoll begleitet haben. lässt die Justiz kalt. Erfolgsaussichten für Großeltern 3% wenn beide Elternteile keinen Kontakt zu den Großeltern wünschen. Hier wird den Wünschen der Eltern viel zu schnell nachgegeben, der §  188 ABGB findet viel zu oft Anwendung.. Die Justiz wird aufgefordert, das anspruchsberechtigte Betreuungsumfeld nach Prüfung weiter zu dehnen als bisher. Die Ressourcen von bisher jahrelang gewohnten Drittpersonen sollen vor allem im Interesse des Kindeswohls und nicht an den Interessen der Elternteile alleine gemessen werden.

starker Rückgang von Fällen des Kinder- und Jugendhilfeträger (Jugendamt)

KJHT Fälle

VoR: dies ist eine sehr begrüßenswerte Entwicklung, war aber auch klares Ziel des Gesetzes. Insgesamt verschob sich die Zuständigkeit in Richtung der Familiengerichtshilfe. Aus jahrelanger Erfahrung weist VoR auf die nahezu durchgängig schlechten Erfahrungen mit dem Jugendamt hin. Deutlich schlechter ausgebildetes und häufig überfordertes Personal trafen Entscheidungen, gaben Stellungnahmen und Empfehlungen ab, die teilweise nicht mal rechtskonform waren, jedenfalls sehr häufig ideologisch behaftet. Die Familiengerichtshilfe wendet hier deutlich mehr Zeit auf und ist wesentlich intensiver an einem deeskalierenden und nachhaltigem Kompromiss interessiert. Eine weitere Beschneidung der Möglichkeiten des Jugendamtes ist anzuraten, das Amt sollte ausschließlich nur noch dort aktiv werden wo es auch tatsächlich Kompetenzen hat - dies sind Unterhaltsvereinbarungen, Kindeswohlgefährdungen und Kindesabnahmen. Alle anderen Einigungen mit dem Jugendamt sind ja nicht einmal rechtlich bindend und können konsequenzlos boykottiert werden. Die Jugendämter haben als Wächteramt für unsere Kinder auf breiter Front schlicht versagt.

Verfahrensdauer nicht verkürzt

Anzahl Verfahren und Dauer

 

RH: Die Neuerungen des KindNamRÄG 2013 führten bundesweit zu keiner Änderung der Verfahrensdauer im Bereich der Obsorge. So blieb die durchschnittliche Verfahrensdauer von Obsorgefällen im Mittel der Jahre 2013 bis 2015 unverändert gegenüber den Vorjahren bei rd. 4,5 Monaten. Im Bereich des Kontaktrechts stieg – neben der Anzahl der Verfahren (Vorgänge) – auch die durchschnittliche Erledigungsdauer von rd. 5 Monaten auf rd. 5,4 Monate.

VoR: durch die Schaffung einer neuen Instanz war dies zu erwarten. Wie sich auch in der folgenden Grafik deutlich ablesen lässt - besonders pikant daran, sobald das Jugendamt auch noch involviert ist steigt die Verfahrensdauer deutlich an - teilweise um über 50 Prozent.

beschäftige Einrichtungen

RH: Die Auswertung der Stichprobe ergab, dass bei rd. 25 % der in den Jahren 2011 und 2012 getroffenen Obsorge– und bei rd. 36 % der Kontaktrechtsentscheidungen bis Ende 2015 neuerliche Anträge gestellt worden waren. Bei den ab 2013 (nach Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013) getroffenen Entscheidungen lagen die Anteile bei rd. 9 % bzw. rd. 18 %. Dieser Vergleich war insoweit nicht uneingeschränkt gültig, als der Zeitraum für die Berücksichtigung von Neuanträgen nach Entscheidungen aus den Jahren 2011 und 2012 deutlich länger war als jener für Entscheidungen ab dem Jahr 2013.

VoR: insgesamt gewinnt auch VoR den Eindruck, dass einvernehmliche Lösungen mit der Familiengerichtshilfe oder nach der Beauftragung die Nachhaltigkeit gerichtlicher Entscheidungen erkennbar ist.

Sachverständigenbeauftragungen deutlich gestiegen - Ziel deutlich verfehlt

RH: Das BMJ sah neben der quantitativen Überlastung der Familienrichterinnen und –richter und der Bediensteten der (damaligen) Jugendwohlfahrt insbesondere auch die Überlastung der gerichtlich beeideten Sachverständigen (aus den im kindschaftsrechtlichen Verfahren gefragten Fachgebieten) als wesentlichen Faktor für lange Verfahrensdauern. Durch die Einführung der Familiengerichtshilfe im Rahmen des KindNamRÄG 2013 erhoffte man sich, dass deren Tätigkeit die Einholung eines Sachverständigengutachtens weitgehend entbehrlich machen würde. Aufgrund der aufgezeigten, großen Unterschiede zwischen den Gerichten empfahl der RH darauf hinzuwirken, dass verstärkt die Familiengerichtshilfe beigezogen und Sachverständige nur in spezifischen, unabdingbaren Fällen bestellt werden.

Anzahl SV-Gutachten

VoR: Diesen Anstieg an einer Berufung eines Sachverständigengutachtens ist auch in der täglichen Praxis deutlich zu merken. VoR gewinnt vermehrt den Eindruck, dass sich Richter scheuen eigene Beschlüsse zu fassen und verschieben lieber die Verantwortung auf die Sachverständigen. Empfehlungen dieser werden nahezu 1:1 übernommen. Nicht umsonst wird hier von den heimlichen Richtern gesprochen. Dabei ist allgemein bekannt in welch schlechter Qualität diese Gutachten oft erstellt sind. Nahezu immer kommt es zu dramatischen methodischen Fehlern und Test, die schon lange als Humburg und wissenschaftlich nicht aussagekräftig beurteilt werden. Die Kostenintensivität solcher Gutachten stellen vielmals eine so hohe Belastung dar, dass ein weiterer Verfahrensverlauf unfinanzierbar erscheint. Ebenso kritisiert VoR die deutlichen Unterschiede in den Kostennoten. Dabei hält Frau Mag. Rau in Österreich den traurigen Rekord einer Forderung jenseits der 14.000 Euro. Ebenso fatal ist, dass seitens vieler Richter wieder und wieder die selben Gutachter bestellt werden. Hier drängt sich zumindest der Verdacht eines Naheverhältnisses auf. Wie aus parlamentarischen Anfragenbeantwortungen hervorgeht, werden auffällig wenige Gutachter mit auffällig vielen Gutachten beauftragt. Eine breitere Streuung würde hier dem Ansehen und der Glaubwürdigkeit der Gerichte gut zu Gesicht stehen.

Dramatisch ist auch die Verfahrensverlängerung bei Bestellung von Sachverständigengutachten zu beurteilen. Selbst wenn Fristen von acht Wochen gesetzt werden ist der aufgewendete Zeitraum meist deutlich länger.
Verfahrensdauer mit SVGA

große Unterschiede bei der Beauftragung der Familiengerichtshilfe

RH: Mit der Einrichtung der Familiengerichtshilfe7 verband der Gesetzgeber das Ziel, die Qualität und die Nachhaltigkeit der Streitschlichtung sowie der gerichtlichen Verfahren und Entscheidungen zu verbessern, die Überlastung der Gerichte mit nichtrichterlichen Themen zu verringern und die Verfahrensdauer in Obsorge– und Kontaktrechtsstreitigkeiten zu reduzieren. Die Gerichte setzten die Familiengerichtshilfe in unterschiedlichem Ausmaß ein. Bundesweit befassten sie die Familiengerichtshilfe in rd. 26 % der Obsorge– und Kontaktrechtsfälle. Allerdings lagen die Werte bei den einzelnen Gerichten zwischen 0 % (BG Tamsweg) und rd. 82 % (BG Hermagor). Bei 16 von 115 Gerichten lag das Beauftragungsverhältnis unter 10 %. Sechs Gerichte beauftragten die Familiengerichtshilfe im Jahr 2015 nicht bis höchstens zweimal.

Im Jahr 2015 erteilten die Gerichte bundesweit 4.162 Aufträge an die Familiengerichtshilfe. Am häufigsten beauftragten sie ein Clearing, bundesweit war dies etwa jeder zweite Auftrag (rd. 47 %). Allerdings beauftragten elf Gerichte (rd. 10 %) im Jahr 2015 kein einziges Mal ein Clearing. Bei etwa jedem dritten Auftrag (rd. 31 %) handelte es sich um die Erteilung einer fachlichen Stellungnahme.. Zwölf Gerichte (rd. 10 %) beauftragten im Jahr 2015 allerdings keine fachliche Stellungnahme. In wesentlich geringerem Ausmaß – etwa mit jedem neunten Auftrag – beauftragten die Gerichte spezifische Erhebungen.. Im Jahr 2015 ergingen insgesamt 463 Erhebungsaufträge an die Familiengerichtshilfe. 38 Bezirksgerichte (rd. 33 %) machten von dieser Möglichkeit jedoch keinen Gebrauch. Im Jahr 2015 betraf bundesweit rund jeder elfte Auftrag der Bezirksgerichte die Durchführung einer Besuchsmittlung  29 von 115 Bezirksgerichten (rd. 25 %) beauftragten im Jahr 2015 keine Besuchsmittlung.

einvernehmliche Lösungen bei der Familiengerichtshilfe

RH: Die Familiengerichtshilfe schloss bundesweit nahezu ein Viertel der erledigten Aufträge mit einer einvernehmlichen Lösung ab. Die Detailauswertung zeigte jedoch bundesweit große regionale Unterschiede: Der Anteil der einvernehmlichen Lösungen lag zwischen rd. 10 % (FGH Wien/Team 3) und rd. 39 % (FGH Innsbruck) der abgeschlossenen Aufträge. Bei den überprüften Gerichten erzielte die FGH Wien/Team 2 bei rd. 21 % der Aufträge eine einvernehmliche Lösung, in Innsbruck gelang dies bei 39 % der Aufträge.

einvernehmliche Lösungen Familiengerichtshilfe
VoR: Besonders aus Wien liegen VoR zahlreiche Berichte der einzelnen Teams vor, teilweise war VoR auch mit eigenen Vertretern als Vertrauenspersonen direkt bei den Gesprächen anwesend. Hier entsteht häufig der Eindruck, dass versucht wird dem Ziel einer einvernehmlichen Lösung selbst objektivierbare Fehlleistungen eines Elternteils unterzuordnen. Ein Kompromiss scheint wichtiger, weil statistisch zu bewerten, als eine ideale Lösung für die betroffenen Kinder zu finden.

deutliche Unterschiede bei der Anzahl der Vereinbarungen einer Gemeinsamer Obsorge bei unehelichen Kindern in den Bundesländern.

RH: Nach einer Auswertung des Zentralen Personenstandsregisters gaben im Jahr 2015 fast 40 % der Eltern unehelich geborener Kinder eine Erklärung für eine gemeinsame Obsorge ab. Bundesländerweise bestanden allerdings große Unterschiede. Während der Anteil in Salzburg, Tirol und Kärnten nur zwischen 21 % und 27 % lag, waren es im Burgenland und in Niederösterreich rd. 55 %.

Anteil GO nach Bundesländern

VoR: Eine jahrelange Forderung von VoR ist, dass mit Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich eine Gemeinsame Obsorge, wie in vielen anderen europäischen Ländern auch installiert gehört, wenn nicht wichtige kindeswohlgefährdende Gründe dagegen sprechen. Die Anzahl an Verfahren würde dramatisch sinken und die Elternteile können sich auch mehr auf Augenhöhe begegnen. Tatsächlich kommt das böse Erwachen für Väter oft erst nach der Trennung, die plötzlich nahezu rechtlos dastehen und juristisch unkundig erst lange und teure Verfahren einleiten müssen.

Gemeinsame Obsorge gegen den Willen eines Elternteils

RH: Nur bei drei von 53 Fällen der Stichprobe kam die gemeinsame Obsorge tatsächlich gegen den Willen eines Elternteils zustande, in allen drei Fällen im Anschluss an eine „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“. Die Auswertung der Stichprobe ergab, dass der gemeinsamen Obsorge in rd. 40 % der Fälle ein einvernehmlicher Antrag beider Elternteile (zur Abänderung einer zuvor geltenden anderslautenden Regelung) und in insgesamt rd. 60 % der Fälle ein anderslautender Antrag eines Elternteiles zugrunde lag. Bei Umlegung dieses Prozentsatzes auf die Gesamtzahl der von den Gerichten erfassten gemeinsamen Obsorgefälle (2015: 880 Fälle bzw. rd. 1.150 Kinder) war davon auszugehen, dass bei rd. 530 Fällen mit rd. 690 betroffenen Kindern jährlich eine gemeinsame Obsorge entgegen dem ursprünglichen Willen eines Elternteils zustande kam.

GO gegen den Willen eines Elternteils
VoR: 5,7 Prozent ist ein so erschreckend niedriger Anteil, dass in diesem Punkt die Reform des KindNamRäg als gescheitert betrachtet werden muss. Auch die zweite Statistik spricht eine deutliche Sprache.
GO gegen den Willen eines Elternteils 2
Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung stark im Sinken

RH: Mit dem KindNamRÄG 2013 wurde die „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“ als neues verfahrensrechtliches Instrument eingeführt. Sofern dies dem Wohl des Kindes entsprach, hatte das Gericht eine solche Regelung gemäß § 180 ABGB anzuordnen, wenn – nach Auflösung der Ehe oder der häuslichen Gemeinschaft der Eltern eine Vereinbarung, in wessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut wird, oder dass ein Elternteil mit der alleinigen Obsorge betraut wird, nicht zustande kam oder – ein Elternteil die Übertragung der alleinigen Obsorge an ihn selbst oder seine Beteiligung an der Obsorge beantragte.Während bundesweit im Jahr 2013 noch 65 Gerichte zumindest in einem Fall eine „Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung“ anordneten, waren es 2015 nur mehr 35. Damit kam dieses Instrumentarium nur bei etwa einem Drittel der insgesamt 115 Bezirksgerichte mit Zuständigkeit in Pflegschaftssachen zur Anwendung.

Phase vorläufiger elterlicher Verantwortung
VoR: VoR schließt sich der Meinung des Rechnungshofes an, dass gegebenenfalls auf eine Adaptierung der gesetzlichen Regelung hinzuwirken ist, da dieses Instrument in immer geringen Umfang in Anspruch nehmen.

 

weiterführende Artikel:

Kurier Artikel - Kampf ums Kind bis zur Beugehaft

Standard Artikel - Verfahren trotz Novelle zu lang
VoR wartet übrigens seit Jahren auf eine Studie des ÖIF zum Wirkungsbereich des KindNamRäg - internen Meldungen zufolge ist die Fertigstellung in Bälde zu erwarten.


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