Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB):
§ 158. (1) Wer mit der Obsorge für ein minderjähriges Kind betraut ist, hat es zu pflegen und zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es in diesen sowie allen anderen Angelegenheiten zu vertreten; Pflege und Erziehung sowie die Vermögensverwaltung umfassen auch die gesetzliche Vertretung in diesen Bereichen.
(2) Solange ein Elternteil nicht voll geschäftsfähig ist, hat er nicht das Recht und die Pflicht, das Vermögen des Kindes zu verwalten und das Kind zu vertreten.
Berechnungsgrundlage (Download)
BerechnungsgrundlageSelbstaendige (Download)
Dauer (https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/331/Seite.530211.html)
Obergrenze: in der gerichtlichen Praxis wird als (willkürliche) Obergrenze für unter 10 Jahre alte Kinder der zweifache, für ältere Kinder der zweieinhalbfache Regelbedarf herangezogen. Die jährlich angepaßten Regelbedarfssätze finden Sie unter: http://www.jugendwohlfahrt.at/rs_regelbedarf.php
Prozentwertberechnung (Download)
Ratschlaege zuschuss_kinderbetreuungsgeld_g184-10 (Download)
Regelbedarfssätze (http://www.jugendwohlfahrt.at/rs_regelbedarf.php)
Veraenderung P-198StGB (Download)
Ein brauchbarer und aktueller Unterhaltsrechner findet sich auf http://www.jugendwohlfahrt.at/unterhaltsrechner.php. Bitte beachten Sie die Kenntnisse der Ausdrücke "Netto-Jahreszwölftel" und "Steuerbemessungsgrundlage".