ÖVP Salzburg stellt Antrag auf Doppelresidenz

Langjährige Forderungen der Väterplattform zur Einführung einer Doppelresidenz beschäftigten unlängst den Verfassungsgerichtshof und den Europarat - nun kommt es zu Reaktionen in der österreichischen Politik, die ÖVP Salzburg setzt sich nun für die Doppelresidenz ein und fordert in diesem Zusammenhang auch eine Neuregelung von Familienbeihilfe und eine Novellierung des Unterhaltsrechts

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Hier der Antrag im Original zum Nachlesen und download: övp salzburg antrag doppelresidenz

Antrag der Abg. KO Mag. Gutschi, Mag. Mayer und Martina Jöbstl betreffend das Modell der Doppelresidenz in Österreich.

Die „Parlamentarische Versammlung“ des Europarates unterzeichnete am 2.10.2015 einstimmig die Resolution zur Ratifizierung der Doppelresidenz als Standard in allen EUMitgliedsstaaten. In der Erklärung heißt es, die Staaten seien aufgerufen, entsprechende Rahmenbedingungen zu schaffen, damit das Modell der Doppelresidenzen verstärkt genutzt werden kann. In vielen europäischen Ländern wie Schweden oder Belgien ist die Doppelresidenz bereits Realität und vielfach der Normalfall. Kinder haben ein Recht auf beide Eltern und bekommen durch die Doppelresidenz die Möglichkeit, zu beiden Elternteilen einen intensiven Kontakt zu halten und mit beiden Alltag zu erleben, somit ist nicht ein Elternteil primär für den Alltag und der Besuchselternteil für Freizeit und Abenteuer zuständig. Auch die Loyalitätskonflikte des Kindes verringern sich, wenn es sich nicht für oder gegen einen Elternteil entscheiden muss. Durch den Alltagsbezug können die Eltern ihre Erziehungsverantwortung gleichermaßen wahrnehmen und die Kinder verlieren weder Vater noch Mutter aus ihrem alltäglichen Leben. Die Vorteile liegen auch für Eltern auf der Hand, da dieses Modell eine gegenseitige Entlastung bietet.

In Österreich gab es bisher zwar die Möglichkeit auf ein ausgedehntes Kontaktrecht, das Modell der Doppelresidenz, also dass ein Kind bei geteiltem Sorgerecht zwei Wohnsitze hat, war bisher jedoch nicht möglich. Der Verfassungsgerichtshof hat nun jedoch die Rechtslage in Österreich klar ausgelegt und kam zur Erkenntnis, dass das Gesetz Doppelresidenzen nicht ausschließen darf. Das Kind solle zwar weiterhin an einem Ort hauptgemeldet sein, das sei aber eine rein formale Sache – schließlich brauche es einen Hauptwohnsitz, zum Beispiel für die Anmeldung an Schule und Kindergarten.

Der Hauptwohnsitz bestimmt jedoch auch, wo staatliche Unterstützungsleistungen wie die Familienbeihilfe landen. Genau das dürfte in Zukunft laut Verfassungsgerichtshof für Konflikte sorgen. Auch wie der Unterhalt künftig bemessen wird, wenn das Kind zur Hälfte beim unterhaltszahlenden Elternteil und zur Hälfte beim anderen Elternteil lebt, ist noch nicht geregelt. Der Verfassungsgerichtshof ging auf diesen Punkt nicht ein, dafür sollte jedoch im Sinne der Gleichbehandlung von beiden Elternteilen eine gesetzliche Lösung gefunden werden.

Beim geteilten Sorgerecht mit Doppelresidenz ist die Erziehung und Betreuung des Kindes Aufgabe von Mutter und Vater. Eine exakte 50:50-Aufteilung des Kindsaufenthalts wurde in der oben genannten EU-Resolution nicht verlangt, das eröffnet die Möglichkeit, die Aufteilung je nach Lebenssituation von Eltern und Kind auch 60:40 oder anders flexibel zu regeln. Mit der Zuerkennung von Doppelresidenzen würde auch die Aufteilung der Familienbeihilfe einhergehen und es würde sich ein Reformbedarf beim Unterhaltsrecht ergeben.

Die unterzeichneten Abgeordneten stellen daher den folgenden Antrag,

Der Salzburger Landtag wolle beschließen:

1. Die Landesregierung wird ersucht, mit der Forderung an die Bundesregierung heranzutreten,
1.1. im Sinne der Gleichberechtigung das Modell der Doppelresidenz ehest möglich gesetzlich zu verankern,
1.2. Regelungen zu schaffen, wie beim Modell der Doppelresidenz bzw. bei gleichwertiger Betreuungsleistung beider Elternteile die Unterhaltspflicht sowie die Aufteilung der staatlichen Unterstützungen angepasst werden kann.

2. Dieser Antrag wird dem Verfassungs- und Verwaltungsausschuss zur weiteren Beratung, Berichterstattung und Antragstellung an das Hohe Haus zugewiesen. Salzburg, am 2. November 2015

 

 

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