Die Verfahrenshilfe ist ein wichtiges Rechtsinstrument und hohes Gut um einer Partei, die nicht genügend finanzielle Mittel oder kein ausreichendes Verständnis für die Rechtslage aufbringen kann
eine juristische Vertretung angedeihen zu lassen. Sie kann ebenso für eine Befreiung von Gerichtsgebühren, Gebühren für Zeugen, Sachverständigenkosten, Dolmetscher usw. gewährt werden. Innerhalb von drei Jahren nach Beendigung des Verfahrens kann eine Partei dazu verpflichtet werden, die Verfahrenshilfe ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
Kampf mit ungleichen Mitteln in der Rechtspraxis
Häufig stellt sich das in der täglichen Rechtspraxis bei strittigen Verfahren so dar:
Eine Partei (zu 90% der Vater = Unterhaltszahler) bekommt aufgrund des eigenen höheren Einkommens keine Verfahrenshilfe gewährt, die zweite Partei (zu 90% die Mutter = Unterhaltsempfängerin) kann ein geringes Einkommen nachweisen und bekommt die Verfahrenshilfe in vollem Umfang zugestanden. Im Außerstreitverfahren des österreichischen Familienrechts fallen darunter einvernehmliche und strittige Scheidungen, Vermögensaufteilungsverfahren, Obsorge – und Kontaktrechtsregelungen, Aufenthaltsbestimmungsrecht und Unterhaltsverhandlungen (sowohl Ehegatten-Unterhalt als auch Unterhalt für Kinder). Im Falle des Kindesunterhalts wird sogar die finanzielle Situation des Kindes für die Anspruchsberechtigung der Verfahrenshilfe herangezogen, weil de jure das Kind den Unterhalt einfordert! Die Gerichte ziehen im Zuge des Verfahrens zur einfacheren richterlichen Entscheidungsfindung
diverse Hilfseinrichtungen wie z.B. die Jugendwohlfahrt, Familiengerichtshilfe, Elternberatung, Mediatoren, Besuchsvermittler, Kinderbeistände, Besuchscafes, Sachverständigengutachter usw. heran. Häufig werden diese sogar verpflichtend
angeordnet.
Nahezu alle diese Leistungen sind kostenpflichtig und häufig an der Grenze der finanziellen Möglichkeiten. Hinzu kommen eigene Anwaltskosten, Gerichtsgebühren, Antragskosten usw. Häufig werden zusätzlich auch noch strafrechtlich relevante Vorwürfe ins Treffen geführt. Es ist bekannt, dass sich strittige Verfahren und Subverfahren auch aufgrund von Rekursanträgen oft Jahre hinziehen. Doch während für die Verfahrenshilfe beziehende Streitpartei (zumeist die Mutter) keinerlei Kosten entstehen, blutet die Partei ohne Verfahrenshilfe (fast immer der Vater) finanziell aus. Ersparnisse schrumpfen, Schulden müssen gemacht werden, die finanzielle Abwärtsspirale nimmt ihren Lauf.
Die finanziell belastete Partei (zumeist der Vater) hat daher eher die Motivation ein rasches Verfahrensende herbeizuführen, während die mit Verfahrenshilfe ausgestattete Partei (fast immer die Mutter) auf diesen Faktor keine Rücksicht nehmen muss. Hier ist dem Missbrauch Tür und Tor geöffnet, Verfahren können ohne finanzielles Risiko durch weitere Anträge verzögert werden, gepaart mit der unaufhaltsam fortschreitenden Eltern-Kind-Entfremdung.
Der Verein Väter ohne Rechte fordert daher die Richterschaft auf, vor Beauftragung von Gutachten, Zulassen von Anträgen, Zuweisen zu Hilfseinrichtungen gewissenhaft zu prüfen ob sich dahinter nicht die Absicht verbirgt Verfahren vorsätzlich zu verzögern um einer Partei (zumeist der Vater) weiteren finanziellen Schaden zuzufügen und die Kindesentfremdung zum Schaden des Kindes zu begünstigen.
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