VfGH befasst sich mit der Doppelresidenz

Wand vfghAm 23.09.2015 fand am Verfassungsgerichtshof eine öffentliche Verhandlung zum Thema Doppelresidenz statt.

Antragsteller zur Überprüfung ob es sich beim Quasi-Verbot um einen Verfassungsbruch handle, war das LG für ZVR. "Das antragstellende Gericht bringt Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen vor, da es durch diese zu einem faktischen Verbot einer tatsächlichen gleichteiligen Betreuung komme bzw. dem Pflegschaftsgericht verboten sei, eine Einzelfallprüfung durchzuführen und im Ausnahmefall eine Doppelresidenz festzulegen. Diese zwingende Privilegierung eines Elternteils stelle dabei sowohl eine Verletzung des Rechtes auf Achtung des Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK als auch des Diskriminierungsverbotes des Art. 14 EMRK, des Gleichbehandlungsgebotes des Art. 7 B-VG sowie des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern (BGBI. I 4/2011) dar." - so auszugsweise aus dem Referat des Verfassungsrichters Christoph Grabenwarter.

Hier das komplette Referat zum Nachlesen und downloaden:
Referat Unterlagen VfGH 23.09.2015

Als Regierungsvertreter war Dr. Peter Barth vom BMJ anwesend und gebetsmühlenartig wiederholte er, dass die Richter nach jeweiligem Ermessen Aufteilungen zwischen 0 zu 100 und 49 zu  51 Prozent festlegen können, wobei die zweite Variante dem Wesen einer Doppelresidenz (nehezu) entspricht. Nur eine genaue 50:50 Beteiligung schließt der Gesetzgeber absichtlich aus, da mit dem hauptsächlichen Aufenthaltsort eine Reihe von Mehrleistungen (Förderung Wohnung, Familienbeihilfe, Schulgeld,...) verbunden sind. Das Frauenministerium hat in seiner Stellungnahme zu der parlamentarischen Petition der Väterplattform eine ganz ähnliche Meinung vertreten, ebenso sind aus dem Familienministerium bereits solche Aussagen bekannt. Seit Jahren wird immer wieder behauptet, dass DIE hauptsächliche Triebfeder der Väter eine Unterhaltsreduktion oder gar ein Unterhaltsausschluss ist, und nicht ein echtes Interesse der Väter an einer gleichberechtigten und gleichteiligen Erziehung und Betreuung.  Mittlerweile argumentieren auch auf Ministeriumsebene weite Kreise öffentlich mit der Unterbrechung des Geldflusses zur (grundsätzlich falsch bezeichneten) alleinerziehenden Kindesmutter, nicht nur in der Unterhaltsfrage, sondern auch bei den sonstigen Transferleistungen.

Ein faires gleichberechtigtes Elternmodell ist nicht gewollt!

Auch die Frage des Wohnortwechsels im Zuge des ABR (Aufenthaltsbestimmungsrechtes) wurde diskutiert.
Dieses stellt die Kinder oft vor große Herausforderungen; berechtigt die derzeitige Gesetzeslage den hauptsächlich betreuenden Elternteil sowohl im Inland als auch ins Ausland zu verziehen, ohne Mitsprache des anderen Elternteils.auch hier gibt es eine massive Ungleichgewichtung der beiden Elternteile, unabhängig vom praktizierten Betreuungsschlüssel. Sehr wohl gibt es zwar eine Informationspflicht, ein Verstoß dagegen bleibt aber konsequenzlos bestätigte auch der Regierungsvertreter.

Doppelresidenz gegen den Willen eines Elternteils? Doppelresidenz als Regelfall?

Dies sind  die Schlüsselfragen, die auch den Verfassungsgerichtshof noch beschäftigen werden. Die Antragsteller wollten von einem Standardmodell nichts wissen, sondern betonten mehrmals, dass diese (Einzelfall-)Lösung ausschließlich für Elternteile gedacht sei, die ohnehin dieses Modell bereits gelebt haben und wo dies beide wollen. Genau da liegt aber die Krux - ein Standardmodell würde eine Fülle von Konflikten grundsätzlich ausschließen. Nur wenn dieses Modell dem Kindeswohl nicht entsprechen würde, sollten abweichende Betreuungsschlüssel beschlossen werden, einig waren sich Richter und Anwaltsseite, dass es sehr wohl Fälle gibt, bei denen eine 50:50 Lösung dem Kindeswohl am Besten entsprechen würde. Sehr viele europäische Länder praktizieren das Doppelresidenzmodell (Wechselmodell) bereits erfolgreich, in den Ländern in denen es Standardmodell ist (z.B.: Frankreich, Belgien,...) hat sich die Zahl der Familienrechtsverfahren schlagartig um 75 % reduziert - ein eindrucksvoller Beweis für dieses konfliktfreiere und familienfreundlichere Modell.

Die österreichische Gesetzgebung will anscheinend nicht aus den jahrelangen positiven Erfahrungen anderer Länder partizipieren, obwohl Familien und Gerichte massiv entlastet würden!

Der Verfassungsgerichtshof wird seine Entscheidung zu gegebener Zeit mündlich oder schriftlich bekanntgeben - die durchschnittliche Verfahrensdauer beträgt 7 Monate.


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